Fluggesellschaften dürfen nicht ausschließlich männliche Piloten anweisen, ständig ihre Cockpit-Mütze zu tragen. Dies verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, urteilte am Dienstag, 30.09.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 1 AZR 1083/12).
Nach einer Dienstanweisung der Lufthansa müssen männliche Piloten ihre Cockpit-Mütze auch in den öffentlichen Bereichen der Flughäfen tragen. Der klagende Pilot war vor einem Flug nach New York von seinem Vorgesetzten ohne Mütze im Flughafengebäude erwischt worden. Er wurde daraufhin von dem Flug abgesetzt und erhielt einen Eintrag in seine Personalakte.
Mit seiner Klage macht er geltend, er müsse die Mütze nicht tragen. Weil Pilotinnen ihre Mütze zwar tragen dürfen aber nicht müssen, benachteilige ihn die Mützenpflicht unzulässig wegen seines Geschlechts.
Das Arbeitsgericht Köln war dem noch gefolgt (Urteil vom 05.04.2011, AZ: 12 Ca 8659/10). Das Landesarbeitsgericht Köln konnte dagegen keine unzulässige Benachteiligung erkennen; schließlich dürften Pilotinnen auch Röcke tragen, ihre männlichen Kollegen dagegen nicht (Urteil vom 29.10.2012, AZ: 5 Sa 549/11).
In oberster Instanz gab nun das BAG wieder dem Piloten recht. „Die unterschiedliche Ausgestaltung der Tragepflicht verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ist unwirksam“, erklärten die Erfurter Richter. Die einheitliche Dienstkleidung solle das Cockpitpersonal „als hervorgehobene Repräsentanten“ der Lufthansa kenntlich machen. Nach diesem Regelungszweck sei eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt.
Ob neben dem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auch eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegt, ließ das BAG offen.
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