Die heimliche Liebe einer Justizvollzugsbeamtin zu einem Häftling kann zu ihrer Dienstentlassung führen. Das ist der Fall, wenn sie das „Zurückhaltungsgebot“ missachtet und sich erpressbar macht, wie das Verwaltungsgericht Trier in einem am Montag, 24.06.2019, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 3 K 5369/18.TR).
Im Streitfall war die Liebesbeziehung einer Justizvollzugsbeamtin auch mit einem umfangreichen Briefverkehr verbunden. Dabei offenbarte sie sexuelle Vorlieben und Fantasien, und eine gemeinsame Zukunft war angedacht. Den Briefen legte sie pornografische Selbstaufnahmen sowie Fotos ihres Hauses und Grundstücks bei. Ein Armband und ein T-Shirt des Häftlings nahm sie unerlaubt mit nach Hause. Der Gefängnisleitung offenbarte sie die Beziehung nicht.
Nach mehreren Monaten flog die Sache aber im Rahmen einer Postkontrolle des Gefangenen auf. Das Land Rheinland-Pfalz leitete ein Disziplinarverfahren ein und verlangte vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Trier schließlich ihre Entlassung.
Mit seinem Urteil vom 18.04.2019 gab das Verwaltungsgericht dem nun statt. Die Beamtin habe „das als Kernpflicht von Bediensteten im Strafvollzug ausgestaltete Zurückhaltungsgebot“ sowie ihre „Melde- und Offenbarungspflichten“ verletzt. Damit habe sie „ein schweres Dienstvergehen begangen und sich insgesamt als untragbar für den öffentlichen Dienst erwiesen“.
Zur Begründung erklärten die Trierer Richter, die Beamtin habe sich „in erheblicher Weise erpressbar gemacht“, indem sie dem Häftling pornografische Selbstaufnahmen sowie Fotos ihres Hauses überlassen habe. Diesbezüglich sei habe sie sich als „völlig uneinsichtig“ gezeigt. Selbst als das Disziplinarverfahren eingeleitet und der Gefangene verlegt worden war, habe sie versucht, ihr „distanzloses Verhalten“ aufrechtzuerhalten.
Insgesamt habe die Beamtin „im Kernbereich ihrer Dienstpflichten versagt“ und so den ordentlichen Strafvollzug gefährdet, befand das Verwaltungsgericht. „Das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung in der Zukunft ist damit nachhaltig zerstört.“
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