Wird ein Möbelverkäufer in einem Möbelhaus mehrfach über eine Lautsprecheranlage ausgerufen, führt dies noch nicht zu einem Tinnitus. Dies hat das Sozialgericht Dortmund in einem am Montag, 29.04.2019, bekanntgegebenen Urteil „bei lebensnaher Würdigung“ festgestellt und die Anerkennung als versicherten Arbeitsunfall abgelehnt (AZ: S 17 U 1169/16).
Der klagende Möbelverkäufer hatte bei der Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall geltend gemacht, weil er mehrfach über die Lautsprecheranlage des Geschäfts von Kollegen ausgerufen wurde. Er habe auf diese Weise einen „nachhaltigen Hörschaden“ erlitten. Sein Kopf habe sich zum Zeitpunkt der Lautsprecherdurchsagen nur etwa zwei bis 2,50 Meter unterhalb des Lautsprechers befunden. Ein Arzt hatte bei dem Mann tatsächlich einen Schaden des Hörapparates diagnostiziert.
Doch es ist „bei lebensnaher Würdigung schlechterdings auszuschließen“, dass der Hörschaden auf die mehrfachen Lautsprecherdurchsagen zurückzuführen ist, befand das Sozialgericht in seinem Urteil vom 29.03.2019. Dies sei selbst dann ausgeschlossen, wenn bei unterstellt lautem Einsprechen der Kollegen der Kläger sich direkt unter der Lautsprecheranlage befunden habe.
Ein Arbeitsunfall liege damit nicht vor.
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