Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat der Landkreis Vechta einen Prozess gegen sich selbst verloren. Nach dem am Dienstag, 09.07.2013, bekanntgegebenen Beschluss muss der Landkreis seiner eigenen Naturschutzbehörde den Ankauf landwirtschaftlicher Flächen genehmigen (AZ: 10 W 7/13).
Für den Verkauf landwirtschaftlicher Flächen ist eine sogenannte Grundstücksverkehrsgenehmigung erforderlich. Damit soll unter anderem verhindert werden, dass Flächen unwirtschaftlich verkleinert oder als Spekulationsobjekte von Nichtlandwirten gekauft werden.
Im Streitfall wollte der Landkreis Vechta landwirtschaftliche Flächen für ein Naturschutzprojekt erwerben. Doch der Grundstücksverkehrsausschuss desselben Landkreises verweigerte der Naturschutzbehörde dafür die Genehmigung. Es gebe einen Landwirt, der genau diese Flächen für seinen Betrieb benötige.
Der Besitzer der Flächen wollte aber lieber an die Naturschutzbehörde verkaufen. Unterstützt durch die Naturschutzbehörde legte er Beschwerde ein.
Mit Beschluss vom 18.04.2013 verpflichtete nun das OLG Oldenburg den Landkreis, sich selbst den Grundstücksverkauf zu genehmigen. Die Belange des Naturschutzes seien denen der Landwirtschaft mindestens als gleichwertig anzusehen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sei die Genehmigung daher zu erteilen.
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