Im Streit um Lohn-Nachschläge wegen unwirksamer Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) entscheiden immer mehr Landesarbeitsgerichte (LAG) zum Nachteil der Leiharbeitnehmer. Nach einem am Donnerstag, 28.06.2012, veröffentlichten Urteil des LAG Nürnberg sind Ansprüche auf Lohnnachzahlungen in der Regel verjährt (AZ: 2 Sa 516/11). Entsprechend hatten auch bereits die LAGs Chemnitz und Düsseldorf entschieden. Lediglich das LAG Berlin urteilte günstiger für die Arbeitnehmer.
Am 07.12.2009 hatte das LAG Berlin-Brandenburg die CGZP für „nicht tariffähig“ erklärt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte dies am 14.12.2010 bestätigt (AZ: 1 ABR 19/10). Die von der CGZP geschlossenen Tarifverträge sind danach unwirksam. Am 22.05.2012 stellte das BAG nochmals klar, dass dies für alle je von der CGZP geschlossenen Tarifverträge gilt (AZ: 1 AZB 58/11).
Als Konsequenz können Arbeitnehmer, die nach CGZP-Tarifen bezahlt worden sind, im Grundsatz eine Bezahlung nach dem sogenannten Equal-Pay-Prinzip geltend machen – sprich den Lohn, den vergleichbare Arbeitnehmer in ihrem Entleihbetrieb bekommen haben.
Die Instanzgerichte streiten nun, ob diese Forderungen weitgehend verjährt sind. Hintergrund sind die in den meisten Arbeitsverträgen enthaltenen sogenannten Ausschlussfristen. Danach verfallen gegenseitige Forderungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.
Die Klägerin war für 14 Monate bis Ende September 2007 bei einer Leihfirma eingestellt und wurde als Telefonistin in einem Metallbetrieb eingesetzt. Laut Arbeitsvertrag galt eine Ausschlussfrist von drei Monaten. Erst am 29.12.2010, also kurz nach Verkündung des BAG-Urteils, reichte sie Klage auf Bezahlung nach dem bayerischen Metall-Tarif ein und verlangte einen Nachschlag in Höhe von 5.525,00 €.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 02.05.2012 wies das LAG Nürnberg die Klage ab. Denn es greife die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist von drei Monaten.
Nach dem Nürnberger Urteil ist diese Frist wirksam, obwohl der Arbeitsvertrag auch auf den CGZP-Tarif mit einer Frist von nur zwei Monaten verweist. Die Dreimonatsfrist sei für die Arbeitnehmerin günstiger und habe auch im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsvertrags vorrangig gelten sollen. Der Arbeitsvertrag sei daher nicht widersprüchlich gewesen.
Den Beginn der Ausschlussfrist sieht das LAG Nürnberg spätestens bei der Verkündung des Urteils des LAG Berlin-Brandenburg am 07.12.2009. Denn spätestens danach hätte klar sein müssen, dass die CGZP-Tarife unwirksam sein können.
Entsprechend hatten zuvor auch schon die LAGs Chemnitz (AZ: 1 Sa 322/11) und Düsseldorf (AZ: 11 Sa 852/11) entschieden. Nach dieser Rechtsprechung wären im konkreten und wohl auch in den meisten anderen Fällen die Equal-Pay-Ansprüche verjährt. Denn wie auch im Nürnberger Fall waren die betroffenen Arbeitnehmer oft erst durch die große Öffentlichkeitswirkung des BAG-Urteils auf ihre möglichen Ansprüche aufmerksam geworden. Nach Überzeugung des LAG Berlin-Brandenburg beginnen die Ausschlussfristen daher auch erst mit der Verkündung dieses BAG-Urteils, also gut ein Jahr später am 14.12.2010.
Abschließend wird den Streit das BAG selbst entscheiden. Wie schon die anderen LAGs ließ auch das LAG Nürnberg die Revision zu.
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