Durch eine lahme Hauspost kann die Kündigung eines Schwerbehinderten unwirksam werden. Für dringende Personalangelegenheiten müssen größere Unternehmen und Behörden gegebenenfalls eine Art interner Eilzustellung einrichten, forderte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 13.02.2014 (AZ: 5 Sa 262/13).
Der heute 50-jährige Kläger ist einem Schwerbehinderten gleichgestellt und arbeitet seit 30 Jahren als Straßenwärter beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM). 2009 sollte er bereits aus gesundheitlichen Gründen gekündigt werden, konnte letztlich aber vor Gericht seine Weiterbeschäftigung durchsetzen.
Im Oktober 2012 steckte der Straßenwärter vom Schrotthaufen eine großgliedrige Kette mit Schäkel (schraubbares Verbindungsglied) und Haken in seine private Arbeitstasche. Der Arbeitgeber hörte ihn hierzu am 15.10.2012 an und kündigte dann am 07.11.2012 fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist.
Laut Gesetz muss eine solche „Kündigung aus wichtigem Grund“ innerhalb von zwei Wochen erfolgen, hier also bis zum 29.10.2012. Für die Kündigung eines Schwerbehinderten ist allerdings auch die Zustimmung des Integrationsamtes nötig. Geht diese Zustimmung erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist beim Arbeitgeber ein, muss er die Kündigung dann „unverzüglich“ aussprechen.
Im konkreten Fall kam der als Personalsache gekennzeichnete Brief des Integrationsamts am 02.11.2012 an; das war ein Freitag und „Brückentag“, die 4.000 Mitarbeiter des LBM machten daher überwiegend schon um 12.00 Uhr Feierabend. So erreichte die eilige Personalsache erst am Montag, 05.11.2012, den Leiter des zuständigen Geschäftsbereichs, war von dort einen weiteren Tag zum Fachgruppenleiter Personal unterwegs und lag dann wiederum einen Tag später, am 07.11.2012, beim zuständigen Sachbearbeiter auf dem Schreibtisch. Der brachte noch am selben Tag die Kündigung auf den Weg, so dass sie den Straßenwärter am 08.11.2012 erreichte.
Das war alles etwas kompliziert und langatmig – und daher jedenfalls nicht mehr „unverzüglich“, urteilte nun das LAG Mainz. „Spätestens der Fachgruppenleiter Personal hätte mit größerer Eile die erforderlichen Schritte einleiten müssen.“ Denn er habe den Sachverhalt gekannt und von der Dringlichkeit gewusst. Es sei ihm zumutbar gewesen, die Zustimmung des Integrationsamtes direkt „von Hand zu Hand“ dem Sachbearbeiter zu übergeben, statt sie erneut der Hauspost anzuvertrauen.
So aber sei die Kündigung nicht unverzüglich erfolgt und deshalb „rechtsunwirksam“, entschied das LAG. „Dass der Bescheid des Integrationsamts über mehrere Tage in der Zentrale des LBM von den Hausboten ‚herumgetragen’ worden ist, entlastet das beklagte Land nicht“, heißt es wörtlich in dem Mainzer Urteil.
Bildnachweis: © Dan Race – Fotolia.com