Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
17.02.2012

LSG Essen: Kein „Recht auf ein gesundes Kind“

Eltern haben kein „Recht auf ein gesundes Kind“. Daher müssen die Krankenkassen keine Untersuchungen bezahlen, die einer Schwangeren Aufschluss über die Vererblichkeit von Krankheiten geben, wie das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen mit einem am Freitag, 17.02.2012, bekanntgegebenen Eilbeschluss entschied. Es sei nicht Aufgabe der Krankenversicherung, die Voraussetzungen für eine Abtreibung zu klären.

Die Antragstellerin ist schwanger. Ebenso wie ihr Vater hat sie einen Gendefekt, der zur Erblindung führen kann. Sie möchte nun, dass ihre Krankenkasse eine Analyse der DNA-Struktur ihres Vaters bezahlt. Davon erhofft sie sich Klarheit, ob eine Vererbung auf ihr werdendes Kind droht und somit die Voraussetzungen für eine Abtreibung bestünden.

Wie nun das LSG entschied, muss die Kasse die Untersuchung nicht bezahlen. Aufgabe der Krankenversicherung sei es, Krankheiten zu erkennen, zu heilen oder Beschwerden zu lindern. Eine solche „Krankenbehandlung“ sei die geforderte Genuntersuchung aber offenkundig nicht.

Die Möglichkeit einer Behinderung des Kindes mache eine Fortsetzung der Schwangerschaft nicht unzumutbar, betonten die Essener Richter in ihrem Beschluss vom 26.01.2012. „Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert kein ‚Recht auf ein gesundes Kind’.“Vielmehr stehe auch das Leben des ungeborenen Kindes unter dem Schutz der Verfassung. Die Krankenkassen müssten daher keine Leistungen bezahlen, nur um die „Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch“ zu klären.

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