Gerichte dürfen einfache Sachverhalte in nur 20 Minuten abhandeln. Wenn schon alles gesagt und geschrieben ist, verletzt eine derart kurze mündliche Verhandlung nicht das Recht der Betroffenen auf rechtliches Gehör, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Freitag, 12.04.2013, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: L 6 VG 4922/12).
Es wies damit einen Mann aus Bosnien-Herzegowina ab. Der damals 43-Jährige sollte 2003 abgeschoben werden, brach allerdings auf dem Flughafen zusammen. Er behauptet, er habe auch auf Nachfrage über Stunden nichts zu essen und zu trinken bekommen. Beamte hätten ihn geschlagen, an den Haaren gezogen und über den Boden geschleift. Wegen der Vorwürfe ermittelte auch die Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen wurden jedoch ergebnislos eingestellt.
Dennoch verlangte der Mann für die angeblichen Übergriffe eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Gegen die Ablehnung durch die Versorgungsbehörde reichte er Klage ein, hatte damit aber bis hinauf zum Bundessozialgericht keinen Erfolg.
Auch einen 2010 gestellten Überprüfungsantrag wies die Versorgungsbehörde ab. Das Sozialgericht Heilbronn verzichtete nunmehr ganz auf eine mündliche Verhandlung und wies die neue Klage per Gerichtsbescheid ab. Das LSG setzte eine Verhandlung mit 20-minütiger Dauer an. Auch nach mehreren Beschwerden des Mannes hielt es an dieser Terminsplanung fest und wies die Klage mit Urteil vom 21.03.2013 ebenfalls ab.
In ihren jetzt dazu veröffentlichten schriftlichen Urteilsgründen rechtfertigten die Stuttgarter Richter nicht nur inhaltlich ihre Entscheidung. Ausführlich nahmen sie auch zu dem Vorwurf Stellung, eine nur 20-minütige Verhandlung verletze das „rechtliche Gehör“.
In diesem Fall sei aber bereits alles gesagt und geschrieben gewesen, so das LSG. Auch sei deutlich geworden, dass sich der Kläger gut schriftlich ausdrücken kann. Großen mündlichen Gesprächsbedarf habe es daher nicht gegeben. Zwar habe der Mann angekündigt, er wolle in der Verhandlung neue Beweise „entwickeln“ und zahlreiche Beweisanträge stellen. Tatsächlich habe er dann aber keinen einzigen Antrag gestellt. Die 20 Minuten seien daher offenbar ausreichend gewesen.
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