Nicht jeder Unfall bei der Arbeit oder in der Schule steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Beruht der Unfall ausschließlich auf eine gesundheitliche Störung im Körperinnern, liegt in der Regel kein Arbeitsunfall vor, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Dienstag, 05.07.2011, veröffentlichten Urteil (AZ: L 10 U 1533/10). Damit wiesen die Stuttgarter Richter die Klage eines Berufsschülers aus dem Raum Reutlingen zurück.
Dem Schüler war kurz vor Unterrichtsbeginn schwindelig geworden. Als er sich im Waschraum der Schultoilette erfrischen wollte, erlitt er einen Kreislaufkollaps. Dabei schlug er mit dem Kopf auf das Waschbecken auf. Der Schüler erlitt eine Platzwunde und verlor einen Zahn. Für die notwendig gewordene zahnmedizinische Behandlung zahlte er einen Eigenanteil in Höhe von rund 440,00 Euro.
Das Geld wollte sich der Berufsschüler von der gesetzlichen Unfallversicherung wieder zurückholen. Sein Sturz sei schließlich als Arbeitsunfall zu werten. Sowohl der Unfallversicherungsträger als auch das Sozialgericht Reutlingen vertraten die Auffassung, dass der Besuch der Schultoilette in der Regel nicht zur versicherten Tätigkeit gehört. Bei der Erfrischung mit kaltem Wasser handele es sich um eine private Tätigkeit. Unfallversicherungsschutz bestehe jedoch nur, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der Arbeit oder dem Schulbesuch vorliegt.
Das LSG folgte dem nicht, wies die Klage mit seiner am 09.06.2011 verkündeten Entscheidung aber trotzdem ab: Danach sind Schüler auch beim Toilettenbesuch grundsätzlich unfallversichert. Dies gelte dann, wenn Schüler sich dort mit kaltem Wasser frisch machen, um ihre Arbeitskraft und Teilnahmefähigkeit am Unterricht wiederherzustellen.
Dennoch lag im vorliegenden Fall kein Arbeitsunfall vor, so die Stuttgarter Richter weiter. Denn der Schüler habe sich nicht frisch gemacht, um seine Arbeitskraft wiederherzustellen, sondern um sein Schwindelgefühl in den Griff zu bekommen. Gehe der Unfall auf eine Störung im Körperinneren zurück, fehle es meist an dem erforderlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Schule oder der Arbeit.
Aber auch hier gebe es Ausnahmen so das LSG. Seien die Schwindelgefühle wegen zu viel Arbeit oder wegen Schulstress verursacht worden, bestehe bei einem Unfall dann wiederum ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Dann sei von einem Arbeitsunfall wieder auszugehen. Eine solche Ausnahme habe hier aber nicht vorgelegen.