Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat einer Abteilungsleiterin beim Musikriesen Sony eine Entschädigung wegen Diskriminierung zugesprochen. Es sei davon auszugehen, dass sie wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert wurde, urteilte das LAG am Dienstag, 28.06.2011, in Berlin (AZ: 3 Sa 917/11).
In dem jahrelangen und bundesweit beachteten Streit hatte das LAG zuvor die Klage der Frau bereits zwei Mal abgewiesen. Die nun ausgeurteilte Entschädigung liege „im unteren fünfstelligen Bereich“.
Die Arbeitnehmerin war Abteilungsleiterin im Bereich „International Marketing“ bei Sony BMG (heute Sony Music Entertainment). Während sie 2005 schwanger war, wurde die Stelle ihres Vorgesetzten frei. Obwohl der Frau zuvor gute Aussichten auf die Stelle bescheinigt worden waren, wurde der Posten nun durch einen ihrer beiden männlichen Abteilungsleiter-Kollegen besetzt. Der Frau wurde gesagt, sie solle sich doch auf ihr Kind freuen. Gründe für die Beförderung des Kollegen nannte Sony nicht.
Daraufhin klagte die Abteilungsleiterin auf eine Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung. Sie habe die Stelle nur wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten.
Das LAG Berlin war dem zunächst in zwei Durchläufen nicht gefolgt. Die Belege für eine Diskriminierung reichten nicht aus. Beide Urteile hatte aber das Bundesarbeitsgericht (BAG) kassiert, zuletzt am 27.01.2011 (AZ: 8 AZR 483/09). Werde eine Frau während einer Schwangerschaft bei einer zuvor in Aussicht gestellten Beförderung übergangen, seien an weitere Indizien für eine Diskriminierung „keine strengen Anforderungen zu stellen“, so die obersten Arbeitsrichter in Erfurt. Bei ausreichenden Anzeichen ist es danach Sache des Arbeitgebers, zu beweisen, dass die Stelle diskriminierungsfrei vergeben wurde.
Nun sprach ein anderer Senat des LAG Berlin der Frau eine Entschädigung zu. Die Äußerung, sie solle sich doch auf ihr Kind freuen, deute ebenso auf eine Diskriminierung hin wie die Tatsache, dass Sony ihr auch auf Nachfrage keine Gründe für die Bevorzugung des männlichen Kollegen genannt habe. Die daher zu vermutende Diskriminierung habe Sony nicht widerlegt.
Die Revision zum BAG ließ das LAG nicht zu, Sony kann dagegen aber in Erfurt Beschwerde einlegen.