Im Empfangsbereich eines Fünf-Sterne-Hotels herrscht nur mäßiger Lärm. Es ist jedenfalls nicht so laut, dass einem dort beschäftigten Arbeitnehmer seine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit anzuerkennen ist, wie das Sozialgericht (SG) Karlsruhe in einem am Donnerstag, 05.06.2014, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: S 4 U 1091/12).
Der heute 51-jährige Kläger wurde 1980 bis 1983 als Empfangsmitarbeiter in Hotels ausgebildet und arbeitete seit 1989 als „Concierge“ am Empfang eines internationalen Fünf-Sterne-Hotels.
2007 war er über sieben Monate lang arbeitsunfähig krank. Sein HNO-Arzt stellte Ohrgeräusche (Tinnitus), ein vermindertes Hörvermögen bei höheren Frequenzen sowie eine krankhafte Überempfindlichkeit gegen Geräusche fest. Dafür machte der Arzt die „Lärmeinwirkung des Betriebs (Hotelhalle)“ mitverantwortlich. Seinen Beruf am Empfang könne der Mann daher nicht mehr ausüben.
Bei der Berufsgenossenschaft beantragte der Concierge die Anerkennung des Hörschadens als Berufskrankheit. Diese beauftragte Techniker mit Messungen vor Ort. Sie stellten in der Empfangshalle einen mittleren Lärmpegel von 74 dB(A) fest.
Gestützt darauf lehnte die Berufsgenossenschaft den Antrag ab. Jedenfalls in erster Instanz blieb nun auch die Klage ohne Erfolg. Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 18.03.2014 wies das SG Karlsruhe die Klage ab.
Nach Experteneinschätzung trete „Lärmschwerhörigkeit“ vorrangig durch den Umgang mit lauten Maschinen auf. Auch dann könne aber nur eine „langjährige Belastung“ ab 85 dB(A) zu Schwerhörigkeit führen. Selbst bei 90 dB(A) sei noch eine „längere Einwirkung“ erforderlich. In der Empfangshalle des Fünf-Sterne-Hotels würden diese Werte nicht annähernd erreicht. Das gelte selbst dann, wenn – wie von dem Concierge behauptet – die laute Alarmanlage des Hotels besonders häufig angesprungen sei.
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