Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
18.12.2018

Kurzarbeit darf Höhe der Urlaubsvergütung nicht mindern

Wegen Kurzarbeit verringerter Lohn darf nicht auch den Lohn während des Urlaubs mindern. Allerdings verringert sich die Anspruchsdauer auf Urlaubsvergütung für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer gar nicht gearbeitet hat, urteilte am Donnerstag, 13.12.2018, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (AZ: C-385/17). Beides bezieht sich auf den vierwöchigen Mindesturlaub nach EU-Recht, nicht auf weitergehende Ansprüche.

Geklagt hatte ein Betonbauer aus Niedersachsen. 2015 war er während des halben Jahres in „Kurzarbeit Null“, hatte also gar nicht gearbeitet und Kurzarbeitergeld bezogen.

Nach dem allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag Bau hatte er dennoch einen ungekürzten Urlaubsanspruch von 30 Werktagen. Der Tarifvertrag sieht aber auch entsprechend der Kurzarbeit eine Kürzung der während des Urlaubs gezahlten Vergütung vor. Entsprechend zahlte der Arbeitgeber auch dem Betonbauer während seines Urlaubs einen verringerten Lohn aus.

Dagegen klagte der Betonbauer. Das Arbeitsgericht Verden legte den Streit dem EuGH vor.

EuGH differenziert

Der EuGH unterschied nun zwischen der Höhe der Urlaubsvergütung und der Dauer des Anspruchs darauf.

Danach darf es während des EU-Mindesturlaubs der Höhe nach durch Kurzarbeit nicht zu einer Minderung der Urlaubsvergütung kommen. Denn diese solle Arbeitnehmer während ihres Urlaubs „in eine Lage versetzen, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist“.

Allerdings verringere sich die Dauer des Urlaubsanspruchs und damit auch des Anspruchs auf Urlaubsvergütung anteilig für Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer gar nicht gearbeitet hat, also auch bei „Kurzarbeit Null“. Auch diese anteilige Kürzung bemisst sich nach dem EU-Mindesturlaub von vier Wochen.

Im konkreten Fall hatte der Betonbauer nur die Hälfte des Jahres gearbeitet. Nach dem Luxemburger Urteil hat er daher auch nur für die Hälfte des EU-Mindesturlaubs – also für zwei Wochen – Anspruch auf die volle Urlaubsvergütung. Für die restlichen 16 Urlaubstage richtet sich der Anspruch nach dem Bau-Tarif. Den Gesamtanspruch muss nun das Arbeitsgericht Verden berechnen.

Eine rückwirkende Begrenzung seines Urteils lehnte der EuGH ab. Mögliche Ansprüche auf eine höhere Urlaubsvergütung für vergangene Jahre sind häufig aber wohl wegen tariflicher oder vertraglicher Ausschlussfristen verfallen.

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