Über eine sog. Besetzungsrüge der besonderen Art hatte das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2001 zu entscheiden (AZ: 5 B 105/00):
Nach Ansicht der Beklagtenvertreterin sei das Gericht der vorherigen Instanz nicht ordentlich besetzt gewesen, weil einer der Richter während der Verhandlung eingeschlafen sei.
Die Beklagtenvertreterin trug vor:
Der ehrenamtliche Richter H. war unfähig der Verhandlung zu folgen, weil er über einen längeren Zeitraum ununterbrochen die Augen geschlossen hatte und – wie durch seine Körperhaltung, nämlich Senken des Kopfes auf die Brust und ruhiges tiefes Atmen sowie ‘Hochschrecken’ – zum Ausdruck kam, offensichtlich geschlafen hat.
Dieser Vortrag überzeugte die Richter des Bundesverwaltungsgerichts nicht:
Das Schließen der Augen über weite Strecken der Verhandlung und das Senken des Kopfes auf die Brust beweist allein nicht, dass der Richter schläft. Denn diese Haltung kann auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden. Deshalb kann erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise “abwesend” ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung. Derartige Beweisanzeichen hat die Beschwerde nicht in ausreichendem Maße vorgetragen. Ruhiges tiefes Atmen kann ebenfalls ein Anzeichen geistiger Entspannung oder Konzentration sein, insbesondere dann, wenn es für andere nicht hörbar erfolgt, denn gerade dies kann darauf schließen lassen, dass der Richter den Atmungsvorgang bewusst kontrolliert und nicht schläft. Auch das “Hochschrecken” des Richters hat die Beschwerde nicht näher geschildert, vor allem nicht dargelegt, dass er nach dem “Hochschrecken” einen geistig desorientierten Eindruck gemacht habe. “Hochschrecken” allein kann auch darauf schließen lassen, dass es sich lediglich um einen die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigenden Sekundenschlaf gehandelt hat.
Der im Straßenverkehr gefürchtete Sekundenschlaf ist damit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Gerichtssaal unbedenklich.
Was es für Folgen haben kann, wenn Rechtsanwälte einschlafen, lesen Sie hier.