Zum Auftakt in ein hoffentlich sonniges Spätsommerwochenende noch ein Rechtsstreits aus der Rubrik “kuriose Rechtsfälle” – dieses Mal ein Mietrechtsstreit, über den das Amtsgericht Hamburg im Jahre 2006 (AZ: 49 C 474/05) zu entscheiden hatte:
Ein Mieterin fühlte sich von ihrer Nachbarschaft, einem Café, das als Treffpunkt der Sado-Maso-Szene dient, belästigt. Ihr Aufeinandertreffen mit aufreizend oder provokativ bekleideten Cafébesuchern fand sie als so belastend an, dass dies für sie einen Wohnungsmangel darstellte und sie daher ihre Miete minderte. Der Vermieter war darüber verständlicherweise nicht begeistert und klagte daraufhin auf Zahlung der restlichen Miete.
Das Amtsgericht Hamburg gab dem Vermieter Recht:
“Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf die – im wesentlichen unstreitigen – Belästigungen stützt, die von den Besuchern des offensichtlich als Treffpunkt der Sado-Maso-Szene etablierten „Café“ an der Ecke ausgehen liegt hierin kein zur Minderung berechtigender Mangel. Die Annahme eines zur Minderung berechtigenden Mangels würde nämlich voraussetzen, dass die Nutzung der Mietsache selbst – also der Wohnung und der dazugehörigen Gemeinschaftsflächen wie z.B. Treppenhaus – beeinträchtigt wären. Dies ist aber schon nach dem Vortrag der Beklagten nicht der Fall. Das „Café“ ist zwar im selben Haus wie die Wohnung der Beklagten belegen. Das Café verfügt aber, was gerichtsbekannt ist, über einen separaten Eingang am G.markt, der in gut 10 m Entfernung vom Hauseingang liegt, der zu den Wohnungen des Hauses führt. Auf diese Weise sind Zusammentreffen zwischen Besuchern des Cafés und der Wohnungsmieter des Hauses z.B. im Treppenhaus wenn nicht ausgeschlossen, so doch allenfalls Ergebnis eines Versehens; die Beklagte trägt entsprechende Vorkommnisse auch nicht vor. Sämtliche Vorfälle, die ihr Anlass zur Beschwerde gegeben haben, betreffen vielmehr Begegnungen mit (szenetypisch gekleideten) Cafébesuchern auf der Straße, und somit in einem räumlichen Bereich, der nicht mehr zur Mietsache gehört und der dementsprechend auch nicht von der mietvertraglichen Gewährleistungspflicht umfasst ist. Zwar mag es für die Beklagte nur eine untergeordnete Rolle spielen, ob sich die von der Beklagten als unangenehm und provokativ empfundenen Begegnungen im Treppenhaus abspielen oder auf der Straße, die sie zwangsläufig benutzen muss, wenn sie in ihre Wohnung gelangen oder das Haus verlassen will. Gleichwohl spielen sich diese Begegnungen in einem räumlichen Bereich ab, der nicht mehr zum Bereich dessen gehört, für den der Vermieter gewährleistungsrechtlich verantwortlich ist. Wollte man für Beeinträchtigungen dieser Art Gewährleistungsrechte zubilligen, bedeutete dies im Ergebnis, dass man dem Wohnungsmieter einen Anspruch auf Milieuschutz zubilligt; dies ist mit den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften nicht vereinbar, zumal diese nur dann greifen, wenn die Tauglichkeit der Mietsache selbst herabgesetzt ist. Letztlich handelt es sich bei den von der Beklagten als Störung empfundenen Begegnungen mit Besuchern des Cafés daher um Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, für das die Klägerin nicht haftbar zu machen ist.”
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