Als Auftakt zum Wochenende ein kurioser Rechtsfall aus der Vergangenheit:
Ein Katzenhalter zog vor das Amtsgericht Regensburg (AZ: 4 C 4376/98) und begehrte Schadenersatz, weil sein Telefon wegen eines zur Nachtzeit eingehenden Faxes geklingelt hatte, er daraufhin aus dem Schlaf erschreckt und zum Telefon geeilt sei, wodurch seine Katze vor Schreck vom Kratzbaum gesprungen sei und sich hierdurch verletzt habe.
Seine Klage auf Erstattung der Heilbehandlungskosten für seine Katze gegen den Versender des Faxschreibens hatte allerdings keinen Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist unbegründet, da dem Kläger keine Schadensersatzansprüche bezüglich der Verletzung seiner Katze zustehen.
Als alleinige Anspruchsgrundlage kommt vorliegend § 823 BGB in Betracht.
Schadensersatzansprüche nach § 823 I BGB scheiden zum einen bereits deshalb aus, da insoweit nicht mehr der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Handlung der Beklagten und dem Schaden auf Seiten des Klägers gegeben ist. Der eingetretene Verletzungserfolg kann der Beklagten nicht mehr zugerechnet werden. Darüberhinaus fehlt es auch an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen schuldhaften Verursachung der Verletzung. Erforderlich ist fahrlässiges Handeln der Beklagten, d.h. sie hätte bei Versendung des Faxschreibens die mögliche Verletzung der Katze erkennen können und müssen. Bei dem vom Kläger geschilderten Geschehensablauf handelt es sich jedoch um eine derart unglückliche Verknüpfung von mehreren Umständen, daß hiermit die Beklagte keinesfalls rechnen mußte.
Auch Schadensersatzansprüche nach § 823 II BGB sind nicht gegeben. Zwar wird durch das vom Kläger behauptete Verhalten § 1 UWG verletzt, jedoch schützt § 1 UWG nur andere Mitbewerber und nicht die Adressaten von Werbefaxschreiben. Ein Verstoß gegen § 117 OWiG ist nicht gegeben. Hierbei ist zum einen gleich fraglich, inwieweit tatsächlich Lärm im Sinne von § 117 OWiG vorliegt. Hier ist vor allem entscheidend darauf abzustellen, daß es sich um das ganz normale Läuten eines Telefongeräts handelt und zum anderen der Kläger selbst für den Umstand verantwortlich ist, daß bei jedem eingehenden Faxgerät sein Telefon läutet. Ferner wurde vom Kläger nicht dargetan, daß die Beklagte seine Anschlußnummer absichtlich gewählt hat. Da die Beklagte bestreitet, die Anschlußnummer des Klägers angewählt zu haben, kann auch ein versehentliches Anwählen nicht ausgeschlossen werden.
Vielleicht ist es dem unterlegenen Kläger ein Trost, dass Katzen bekanntlich sieben Leben haben.
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