Scheiden Zeitsoldaten wegen einer Kriegsdienstverweigerung vorzeitig aus dem Dienst aus, müssen sie die von der Bundeswehr übernommenen Ausbildungskosten grundsätzlich wieder zurückzahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem den Verfahrensbeteiligten am Dienstag, 14.01.2020, zugestellten Urteil entschieden (AZ: 10 K 15016/16). Danach muss ein ehemaliger Zeitsoldat Ausbildungskosten in Höhe von rund 57.000,00 € erstatten.
Im konkreten Fall hatte sich der Kläger bei der Bundeswehr als Zeitsoldat verpflichtet. Für sein Medizinstudium an der Heinrich Heine Universität in Düsseldorf wurde er beurlaubt. Die Bundeswehrverwaltung gewährte für diese Zeit ein Ausbildungsgeld, damit der Zeitsoldat seinen Lebensunterhalt decken und Studiengebühren und Lernmittel bezahlen konnte.
Doch nach der Absolvierung des Medizinstudiums verweigerte der Zeitsoldat den Kriegsdienst.
Daraufhin forderte die Bundeswehrverwaltung teilweise das gezahlte Ausbildungsgeld und insbesondere die Kosten für die klinische Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie von dem Zeitsoldaten zurück, insgesamt rund 57.000,00 €.
Zu Recht, befand das Verwaltungsgericht. Die Bundeswehr sei im Falle eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers berechtigt, durch Rückforderungsbescheid den Vorteil abzuschöpfen, den der Kläger erhalten habe, indem er während seiner Ausbildungszeit nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen musste. Auch die Kosten für die bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildungen, wie die klinische Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie, können zurückgefordert werden, soweit diese bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr noch nicht „abgedient“ wurden.
Die Bundeswehrverwaltung müsse allerdings eine Stundung oder Ratenzahlung des Erstattungsbetrages prüfen. Dies habe sie hier mit einer unzureichenden Begründung abgelehnt.
Bereits am 28.10.2015 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Bundeswehr im Falle einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer von vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Zeitsoldaten einen Teil der Ausbildungskosten zurückverlangen können (AZ: 2 C 40.13). Bei der Rückforderung „fehlgeschlagener Ausbildungskosten“ gehe es nicht um eine Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung, so die Leipziger Richter. Vielmehr gehe es „allein um eine Vorteilsabschöpfung“ für die dem Soldaten zugutegekommene Ausbildung.
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Der Beitrag Kriegsdienstverweigerung: Zeitsoldat muss Ausbildungskosten erstatten erschien zuerst auf Thorsten Blaufelder.