Eine Krankschreibung „bis auf weiteres“ kann den Anspruch auf Krankengeld sichern. Mit dem Ende eines Bewilligungsabschnitts für Krankengeld läuft eine solche Krankschreibung nicht automatisch aus, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 21.01.2014 entschied (AZ: L 11 KR 4174/12).
Das Urteil betrifft ehemalige Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis ausgelaufen ist, etwa wegen einer Befristung, einer Kündigung oder wegen Erreichen des Rentenalters. Wenn sie noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses krank werden und eine entsprechende Bescheinigung vorlegen, haben sie noch Anspruch auf Krankengeld. Wie auch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel kürzlich nochmals bekräftigt hat, muss dann eine Folgebescheinigung noch vor Auslaufen der Erstbescheinigung ausgestellt sein (Urteil vom 04.03.2014 (AZ: B 1 KR 17/13 R).
Im Stuttgarter Fall war nun streitig, was dies für eine Krankschreibung „bis auf weiteres“ bedeutet. Eine Bürokauffrau war 2008 entlassen worden. Ihr Hausarzt schrieb sie noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses wegen depressiver Störungen krank. Es folgten eine stationäre Heilbehandlung und weitere Krankschreibungen, zuletzt vom 16.12.2008. Auf dem sogenannten Auszahlschein für das Krankengeld hatte der Arzt keinen Termin für den nächsten Praxisbesuch eingetragen. Die Krankenkasse bewilligte und zahlte Krankengeld bis zum 31.12.2008.
Wie nun das LSG entschied, ist ein Auszahlschein, in dem weder ein Ende der Arbeitsunfähigkeit noch ein neuer Praxistermin eingetragen ist, als Krankschreibung „auf nicht absehbare Zeit“ oder „bis auf weiteres“ zu werten.
Weiter heißt es in dem Stuttgarter Urteil, dass eine Krankschreibung „bis auf weiteres“ auch in einen neuen Bewilligungsabschnitt hineinreichen kann. Daher sei es nicht zwingend erforderlich, dass der Arzt noch vor Ende des Bewilligungsabschnitts eine neue Bescheinigung ausstellt. Im Streitfall hatte der Arzt erst am 05.01.2009 erneut das Andauern der depressiven Störungen bescheinigt. Nach dem Stuttgarter Urteil reichte dies aus, weil die vorausgehende Bescheinigung „bis auf weiteres“ galt.
Patienten müssen in solchen Fällen darauf achten, dass fortlaufende Krankschreibungen sich auch immer auf dieselbe Diagnose beziehen. Im Streitfall hatte die Bürokauffrau zwischenzeitlich auch ein Attest wegen Rückenbeschwerden vorgelegt. Die Krankenkasse wollte dies zum Anlass nehmen, die Krankengeldzahlung zu beenden. Das LSG betonte jedoch, dass eine neue Krankheit auch zu einer bestehenden hinzutreten kann. Von den Rückenbeschwerden könne die Krankenkasse daher nicht auf ein Ende der depressiven Störungen schließen. Diese seien aber durchgehend bescheinigt worden.
In einem etwas anders gelagerten Fall hatte das LSG Mainz bereits entschieden, dass eine Krankenkasse in eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „bis auf weiteres“ nicht einen konkreten Endtermin hineinlesen kann (Beschluss vom 23.12.2011, AZ: L 5 KR 309/11 B).
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