Wird eine vermeintlich selbstständige Fachkrankenpflegerin auf Honorarbasis in einem Uni-Klinikum eingesetzt, ist grundsätzlich von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. Denn bei der Patientenversorgung in einer Klinik ist die Pflegerin den Weisungen der Pflegeleitung oder der Ärzte unterworfen, stellte das Sozialgericht Dortmund in einem am Montag, 10.03.2013, bekanntgegebenen Urteil vom 29.10.2013 klar (AZ: S 25 R 2232/12). Es sei von einer organisatorischen Eingliederung in der Klinik auszugehen, so dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht.
Damit bekam die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund von den Dortmunder Richtern recht. Die DRV hatte bei der Klägerin, die als Fachkrankenpflegerin für Anästhesie im Essener Uniklinikum beschäftigt war, Sozialversicherungspflicht festgestellt. Die nur als Honorarkraft arbeitende Pflegerin erhielt einen Stundensatz von 45,00 € brutto und arbeitete regelmäßig von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr überwiegend im Aufwachraum des Krankenhauses.
Allein die Tätigkeit der Fachkrankenschwester auf einer Narkoseabteilung der Klinik reiche aus, um von einer organisatorischen Eingliederung in dem Betrieb auszugehen, urteilte auch das Sozialgericht. So habe die Frau keine eigene Betriebsstätte unterhalten.
Sie habe den Weisungen der Pflegeleitungen und der Ärzte folgen müssen und sei in die Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert gewesen. Die Klägerin musste sich beispielsweise in den Dienstplan der Klinik eintragen. Selbst die Arbeitsmittel und die Dienstkleidung wurden von der Klinik gestellt.
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