Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
13.02.2012

Krankenkasse muss ggfs Premium-Hörgerät bezahlen

Schwerhörige müssen sich von ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht immer mit Standard-Hörgeräten abspeisen lassen. Denn sind sie auf ein hochwertiges Hörgerät zum Ausgleich ihres Hörverlustes angewiesen, muss die Krankenkasse die Versorgung damit grundsätzlich sicherstellen, bekräftigte das Sozialgericht Detmold in einem am Montag, 13.02.2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: S 5 KR 97/08). Es spiele dabei keine Rolle, wenn Krankenkassen und Akustiker sich auf niedrigere Festpreise für Standard-Geräte geeinigt haben.

Im Streitfall benötigte ein 45-jähriger Mann ein neues Hörgerät. Er war seit seiner Kindheit am rechten Ohr ertaubt, am linken Ohr lag eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor. Von seinem Hörgeräte-Akustiker wurden ihm zwei Geräte zum Vertragspreis der Krankenkasse in Höhe von jeweils 648,40 € angeboten.

Doch im Test stellte der Versicherte fest, dass bei einer geräuschintensiven Umgebung ein richtiges Hören und damit eine Verständigung nicht möglich war. Einen besseren Ausgleich seiner Schwerhörigkeit konnte allein ein hochwertiges Hörgerät zum Preis von 1.820,00 €  gewährleisten.

Die Krankenkasse lehnte die volle Kostenübernahme ab. Dem Versicherten stehe nur der Festpreis zu, den die Krankenkasse mit den Akustikern für Standard-Hörgeräte vereinbart habe. Mehrkosten müssten grundsätzlich vom Versicherten selbst getragen werden.

Das Sozialgericht entschied jedoch in seinem Urteil vom 05.10.2011, dass die individuellen Verhältnisse des Schwerhörigen und nicht die Festpreise Maßstab für die Kostenübernahme eines Hörgerätes sein müssen. Denn die Krankenkasse müsse Hilfsmittel gewähren, die den Hörverlust möglichst weitgehend ausgleichen. Gegebenenfalls hätte die Kasse mit Hilfe des Medizinischen Dienstes die geltend gemachte Versorgung überprüfen können.

Das Bundessozialgericht hatte am 17.12.2009 entschieden, dass Festbeträge für Hörgeräte zwar grundsätzlich zulässig seien (AZ: B 3 KR 20/08 R). Sie müssten aber so hoch sein, dass sie für einen wirklichen Behinderungsausgleich ausreichen.

Ähnlich wie nun das Sozialgericht Detmold hatte danach am 09.05.2011 auch das Sozialgericht Aachen einen „möglichst vollständigen Behinderungsausgleich“ gefordert (AZ: S 13 KR 233/10).

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