Die „Kontaktaufnahme zu Gott“ führt objektiv nicht zu einer Umsatzsteigerung eines Unternehmens. Sucht die Firma für die Kontaktaufnahme extra einen „spirituellen Dienstleister“ auf, können die Kosten nicht als Betriebsausgaben bei der Steuer geltend gemacht werden, entschied das Finanzgericht Münster in einem am Montag, 17.02.2014, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 12 K 759/13 G,F).
Geklagt hatte ein Uhren- und Schmuckgeschäft, welches zwischen 2005 und 2010 einen spirituellen Dienstleister bezahlte. Der wollte sich mental „mit dem Sachverhalt auseinandersetzen“ und so den Kontakt zu Gott herstellen.
Mit dem quasi direkten Draht nach oben erhoffte sich das Unternehmen einen Umsatzschub und viele Kunden. Selbst die Werbung fuhr die Firma daraufhin zurück. Die Kosten wollte der Geschäftsführer als Betriebsausgaben bei der Steuer geltend machen.
Doch das Finanzamt ließ sich von der vermeintlichen Hilfe Gottes für das Unternehmen nicht beeindrucken. Weder sei die Inanspruchnahme noch der betriebliche Erfolg der spirituellen Dienstleistung tatsächlich nachgewiesen.
Das Unternehmen meinte, dass dies nicht wirklich eine Rolle spiele. Es sei allein Sache des Steuerpflichtigen, „Art und Umfang von betrieblichen Aufwendungen zu bestimmen“. Auch die Tatsache, dass die Aufwendungen aus weltlicher Sicht ungewöhnlich erschienen, stehe ihrer betrieblichen Veranlassung nicht entgegen.
Der Kläger berief sich dabei auch auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München vom 18.12.1987 (AZ: VI R 149/81). Darin hätten die obersten Finanzrichter einem Steuerpflichtigen den Abzug von Kurskosten als Sonderausgaben erlaubt. Der Steuerpflichtige hatte einen Kurs im Rahmen der „Wissenschaft der Kreativen Intelligenz“ zur Weiterbildung zu einem „Gouverneur des Zeitalters der Erleuchtung“ absolviert.
Das Finanzgericht stellte jedoch in seinem Urteil vom 22.01.2014 klar, dass es sich im konkreten Fall nicht um Ausbildungskosten, sondern um Betriebsausgaben handele. Zwar könne der Steuerpflichtige grundsätzlich frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb tätigen will. „Die Grenzen der betrieblichen Veranlassung liegen dort, wo bereits bei objektiver Betrachtung ein sachlicher Zusammenhang mit dem Betrieb nicht mehr begründet werden kann“, betonten die Münsteraner Richter.
So gebe es keinen objektiven Zusammenhang zwischen der Kontaktaufnahme zu Gott und den Umsatzsteigerungen. Dass der Kläger im Streitzeitraum seine Werbeausgaben stark zurückgefahren und trotzdem eine Umsatzsteigerung erzielt hat, sei noch kein Indiz dafür, dass der Kontakt zu einem spirituellen Wesen wie Gott dafür verantwortlich war.
Auch wenn der Geschäftsführer subjektiv davon überzeugt war, dass der Kontakt zu Gott seinem Geschäft gut getan habe, fehle es hierfür an objektiven Indizien. Ein Betriebsausgabenabzug komme daher nicht in Betracht.
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