Das Sozialamt kann zur Kostenübernahme von PC-Schulungen für Behinderte verpflichtet werden. Denn ist die Schulung erforderlich, damit der Behinderte am Leben in der Gemeinschaft angemessen teilhaben kann, muss die Eingliederungshilfe die Kosten dafür übernehmen, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am Freitag, 07.02.2014, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 18 SO 6/12).
Damit kann der blinde Kläger sich eine PC-Schulung im Umfang von 20 Stunden vom Sozialamt finanzieren lassen. Diese sei erforderlich, damit er seinen PC nutzen und über das Internet Kontakte zu anderen Menschen knüpfen kann, so das LSG.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss die Eingliederungshilfe nicht nur bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden, sondern auch zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Die Fähigkeit zur Nutzung des Internets zählt in Zeiten der social media aber zur Teilhabe am sozialen Leben dazu und sei unerlässlich, betonten die Münchener Richter in ihrem Urteil vom 16.05.2013. Ist eine PC-Schulung für die Nutzung erforderlich, müsse daher auch die Eingliederungshilfe dafür aufkommen.
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