Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
26.06.2014

Kleine Pilotin scheitert erneut vor Gericht

© petrol - Fotolia.comDie von der Lufthansa für Piloten und Pilotinnen verlangte Mindestgröße von 165 Zentimetern hält das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln für diskriminierend. Eine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld einer abgelehnten Bewerberin für eine Pilotenausbildung wies das Gericht am Mittwoch, 25.06.2014, jedoch aus formalen Gründen ab (AZ: 5 Sa 75/14).

Die Frau hatte sich bei der Lufthansa für eine Pilotinnenausbildung beworben. Die Lufthansa AG führte das Bewerbungsverfahren durch, die Lufthansa Flight Training GmbH war für den Schulungsvertrag mit den erfolgreichen Bewerbern zuständig.

Doch die Bewerbung für die Pilotinnenausbildung war erfolglos. Die Frau verfüge nur über eine Körpergröße von 161,5 Zentimetern. Die im Tarifvertrag enthaltenen Auswahlrichtlinien würden jedoch für Pilotinnen und Piloten eine Mindestgröße von 165 Zentimetern vorsehen, so das Unternehmen. Nur mit dieser Mindestgröße könnten Flugzeuge sicher gesteuert werden.

Die Stellenbewerberin sah darin eine indirekte Diskriminierung wegen ihres Geschlechts und forderte eine Entschädigung. Frauen seien durchschnittlich kleiner als Männer. Mehr als 40 Prozent der Frauen aber nur 2,8 Prozent der Männer seien kleiner als 165 Zentimeter.

Schon in erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Köln in der Mindestgröße eine mittelbare Diskriminierung gesehen (AZ: 15 Ca 3879, Urteil vom 29.11.2013). Das Luftfahrtunternehmen habe keinen sachlichen Grund vorgebracht, warum diese Mindestgröße erforderlich sei, zumal bei einem Schwesterunternehmen eine Mindestgröße von 160 Zentimetern ausreiche.

Schadenersatz könne die Klägerin aber nicht geltend machen, da ein „in Geld messbarer Schaden“ nicht feststellbar sei, so das Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber habe auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, da er lediglich den Verbandstarifvertrag angewandt hat.

Das LAG Köln wies die Klage nun ebenfalls ab. In der mündlichen Verhandlung gingen zwar auch in zweiter Instanz die Arbeitsrichter bei der Mindestgrößenvorgabe von 165 Zentimetern von einer mittelbaren Diskriminierung aus, zumal andere Fluggesellschaften deutlich geringere Mindestgrößen verlangten.

Die Klage habe jedoch bereits aus formalen Gründen keinen Erfolg, urteilten die Kölner Richter. Die Bewerberin habe wegen der geltend gemachten Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 135.000,00 € gefordert. Ansprüche nach dem AGG könnten aber nur gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber geltend gemacht werden. Die Klägerin habe ihre Berufung gegen die Lufthansa Flight Training GmbH jedoch nicht ausreichend begründet.

Gegenüber der Lufthansa AG, die das Bewerbungsverfahren durchgeführt hat, könne die Klägerin Ansprüche nicht nach dem AGG, sondern nur wegen der möglichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machen. Da es hier an der „notwendigen schwerwiegenden Verletzung“ fehle, bestehe aber kein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Soweit die Klägerin Ansprüche gegenüber der Lufthansa AG geltend macht, hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.

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