Vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf ist eine Klage gegen die elektronische Gesundheitskarte gescheitert. Weil die Speicherung zusätzlicher Daten freiwillig sei, seien die Versicherten rechtlich nicht „beschwert“, erklärte das SG zur Begründung seines am Donnerstag, 28.06.2012, verkündeten Urteils (AZ: S 9 KR 111/09).
Die elektronischen Gesundheitskarten werden derzeit von den Krankenkassen ausgegeben und sollen die bisherigen Krankenversicherungskarten ersetzen. Neben den bisherigen gedruckten Angaben enthalten sie einen Chip, auf dem zusätzliche Informationen gespeichert werden können, etwa zu Medikamenten, Allergien und bisherigen Behandlungen. Dies soll die Notfallversorgung erleichtern und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Ärzten verbessern.
Gegen die Karte gibt es allerdings erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Der 32-jährige Kläger aus Wuppertal wollte daher erreichen, dass er seine herkömmliche Krankenversicherungskarte behalten kann.
Das SG Düsseldorf wies seine Klage nun jedoch ab. Eine Befreiung von der neuen Karte mit Chip sei gesetzlich nicht vorgesehen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden dagegen nicht. Denn die Pflichtangaben auf der neuen Karte seien identisch mit den Angaben auf der alten. Alle weiteren Angaben seien freiwillig, und die Patienten könnten selbst darüber bestimmen. Rechtlich gesehen sei der Kläger daher durch die neue Karte nicht beschwert.
Vor diesem Hintergrund sei es nicht Aufgabe der Sozialgerichte, die Sicherheit der freiwillig gespeicherten Daten und weitere datenschutzrechtliche Bedenken gegen die elektronische Gesundheitskarte zu überprüfen, betonte das Gericht bei der Urteilsverkündung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann Berufung zum Landessozialgericht Essen und dann gegebenenfalls noch Revision zum Bundessozialgericht in Kassel einlegen.
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