Nach regelmäßigem Sex mit einer Schülerin ist ein deswegen entlassener Gymnasiallehrer nun auch seinen Nebenjob als Kirchenmusiker los. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 26.09.2013 die gegenüber dem Mann ausgesprochene fristlose Kündigung einer bayerischen Evangelisch-Lutherischen Gesamtkirchengemeinde für wirksam erklärt (AZ: 2 AZR 741/12). Danach dürfen Arbeitgeber nicht nur das Ende eines Straf-, sondern auch das eines Disziplinarverfahrens abwarten, ehe die zweiwöchige Kündigungsfrist läuft.
Die sexuelle Beziehung zu dem Mädchen dauerte Jahre. 2005 zeigte die Schülerin den Gymnasiallehrer an. Dabei kam heraus, dass der nebenberufliche Kirchenmusiker mit der Schülerin auch Sex in der Kirche hatte. Das eingeleitete Strafverfahren gegen den Mann wurde wegen Verjährung eingestellt.
Doch die Affäre hatte für den Lehrer berufliche Konsequenzen. Das Verwaltungsgericht stimmte 2008 der Entfernung des verbeamteten Mannes aus dem Schuldienst zu. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte das Urteil. Kurz vor und nach dieser Entscheidung hatten auch die Medien über den Fall berichtet.
Die Kirche reagierte ebenfalls auf die Vorgänge. Der Kirchenmusiker sollte in der Kirche keine Noten mehr spielen dürfen. Mitte 2006 wurde er von der Arbeitsleistung freigestellt, ab Januar 2008 erhielt er auch keine Vergütung mehr. Bis dahin hatte er monatlich rund 400,00 € erhalten. Als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Entlassung des Lehrers am 15.12.2010 bestätigt hatte, kündigte die Kirchengemeinde dem nebenberuflichen Kirchenmusiker fristlos. Das Kündigungsschreiben ging ihm am 28.12.2010 zu.
Gegen die fristlose Kündigung zog der Kirchenmusiker vor Gericht. Diese sei unwirksam, da die Gemeinde nicht die vorgeschriebene Zwei-Wochen-Frist eingehalten habe. Danach sei eine fristlose Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Kündigung müsse zudem innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der kündigungsrelevanten Vorgänge erfolgen. Hier habe die Gemeinde aber schon lange vorher von den sexuellen Handlungen mit der Schülerin gewusst.
Das BAG gab jedoch der Kirchengemeinde recht und erklärte die fristlose Kündigung des nebenberuflichen Kirchenmusikers für wirksam. Dieser habe sich nach dem Selbstverständnis der Kirche unabhängig von einer Strafbarkeit einer schweren sittlichen Verfehlung schuldig gemacht. Er habe nicht nur Sex mit einer Minderjährigen gehabt, sondern diesen sogar in der Kirche ausgeübt.
Damit habe er sich in einer „nicht hinnehmbaren Weise in Widerspruch zum Verkündigungsauftrag der Kirche gesetzt“, so die obersten Arbeitsrichter. Die Vorgänge stellten einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Die Kirche könne von einem Kirchenmusiker erwarten, dass dessen Lebenswandel ohne schwere sittliche persönliche Verfehlungen gekennzeichnet sei. „Sie würde in den Augen der Öffentlichkeit unglaubwürdig, wenn auch nur der Anschein entstünde, sie sei bereit, ein Verhalten wie das des Klägers zu dulden“, betonte das BAG.
Nach dem Gesetz müsse eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der „maßgebenden Tatsachen“ erfolgen. Bei einem anhängigen Strafverfahren dürfe der Arbeitgeber dabei erst einmal dessen Ausgang abwarten, bevor die Zwei-Wochen-Frist für die fristlose Kündigung anfängt zu laufen. Gleiches könne aber auch für ein Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten, betonte das BAG.
So habe die Kirchengemeinde abwarten dürfen, ob die Entlassung des Klägers als Gymnasiallehrer vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Bestand hat. Das Urteil könne dann Ausschlag für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung geben. Hier hatte der Verwaltungsgerichtshof die Entlassung des Klägers aus dem Schuldienst am 15.12.2010 bestätigt. Am 28.12.2010, also innerhalb von zwei Wochen, sei dann fristgemäß die fristlose Kündigung der Kirchengemeinde beim Kläger eingegangen. Diese sei somit wirksam.
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