Ein Kinderschrei in unmittelbarer Nähe am Ohr einer Erzieherin kann allein noch keinen dauerhaften Tinnitus hervorrufen. Daher kann solch ein Schrei auch nicht die Anerkennung als Arbeitsunfall begründen, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Montag, 19.02.2018, bekanntgegebenen Urteil (AZ: S 17 U 1041/16).
Geklagt hatte eine Erzieherin aus Hamm, die in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigt ist. Während ihrer Arbeit hatte ein Kind in unmittelbarer Nähe zu ihrem Ohr besonders laut geschrien. Sie leide nun an einem dauerhaften inneren Ohrgeräusch, einem Tinnitus. Daher wollte die Erzieherin diesen Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt haben.
Von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen verlangte sie die Kostenerstattung für einen sogenannten Tinnitusmasker. Dabei handelt es sich um ein Gerät, welches mit einem Ton wie Rauschen oder Naturklänge den Tinnitus „maskiert“, also überdeckt. Auf diese Weise soll die Wahrnehmung des eigenen inneren Ohrgeräuschs verlernt werden.
Der gesetzliche Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall und die Kostenübernahme für den Tinnitusmasker jedoch ab. Menschliche Schreie könnten keine dauerhaften Hörstörungen verursachen, so die Begründung.
Auch das Sozialgericht entschied in seinem Urteil vom 22.01.2018, dass die Klägerin aufgrund des „Schreier-Eignisses“ einen Tinnitusmasker nicht benötige. In der Wissenschaft sei lediglich anerkannt, dass bis zu 130 Dezibel laute menschliche Schreie zwar Mini-Lärmtraumata mit vorübergehenden Hörminderungen verursachen könnten. Bleibende Hörschäden, wie etwa ein dauerhafter Tinnitus, seien aber nicht zu erwarten.
Beratung im Arbeitsrecht erforderlich?
Falls Sie eine arbeitsrechtliche Beratung benötigen, rufen Sie mich umgehend an.
Weitere aktuelle arbeitsrechtliche Entscheidungen und Neuerungen finden Sie auf meiner Facebook-Seite „Arbeitsrechtsinfos – Thorsten Blaufelder“.
Mein XING-Profil finden Sie hier.
Bildnachweis: © Trueffelpix – Fotolia.com
Der Beitrag Kinderschrei in Erzieherinnenohr kein Arbeitsunfall erschien zuerst auf Thorsten Blaufelder.