Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
22.06.2020

Kinderpornos rechtfertigen Entlassung eines Justizvollzugsbeamten

Der Besitz kinderpornografischer Bilder kann einen verbeamteten Justizvollzugsbeamten den Job kosten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag, 16.06.2020, in Leipzig entschieden (AZ: 2 C 12.19). Denn würde dies im Gefängnis bekannt, würde er dort jede Autorität verlieren und wäre kaum noch einsetzbar.

Im konkreten Fall wurden 2013 auf dem Computer eines Justizvollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen über 1.000 kinderpornografische Bilder und Videos entdeckt, die er teilweise auch öffentlich verbreitet hatte. Deswegen wurde eine Bewährungsstrafe von elf Monaten gegen ihn festgesetzt.

Mit einer Disziplinarklage strebte das Land seine „Entfernung“ aus dem Beamtenverhältnis an. Dem kam in oberster Instanz nun das Bundesverwaltungsgericht nach.

Zur Begründung erklärten die Leipziger Richter, der Beamte habe „gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen“. Dieses Fehlverhalten habe er zwar außerhalb seines Dienstes begangen, es sei aber dennoch „disziplinarwürdig“ gewesen, weil es mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden konnte.

Üblich komme bei dem hier geltenden Strafrahmen bis zu zwei Jahren zwar nur eine Zurückstufung in ein niedrigeres Amt in Betracht. Anderes gelte aber, wenn die Tat einen „hinreichenden Bezug“ zur derzeitigen Tätigkeit aufweist. Bislang hatte das Bundesverwaltungsgericht dies bei Lehrern (Urteil vom 24.10.2019, AZ: 2 C 4.18 und 2 C 4.18) und auch bei Polizisten (Urteil vom 18.06.2015, AZ: 2 C 9.14) bejaht.

Nach dem neuen Urteil gilt dies auch für Justizvollzugsbeamte. Zur Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht auf den „Achtungs- und Autoritätsverlust“, wenn die kinderpornografische Neigung eines Justizbeamten bekannt würde. „Zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt“ seien sie dann kaum noch einsetzbar. Zudem könnten Justizvollzugsbeamte auch in einer Jugendstrafvollzugsanstalt eingesetzt werden, wo sie dann Kontakt zu Jugendlichen ab 14 Jahren hätten.

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