Erweist sich eine fristlose Kündigung als unwirksam, muss der Arbeitgeber nicht nur den Lohn nachzahlen, sondern auch noch offenen Urlaub abgelten. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für diesen Fall hilfsweise von der Arbeit freigestellt hat, urteilte am Dienstag, 10.02.2015, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 9 AZR 445/13). Es gab damit seine frühere Rechtsprechung auf.
Steht bei einer ordentlichen Kündigung noch Urlaub aus, ist eine Feistellung mit Urlaub üblich. Der Arbeitnehmer erhält damit auch seinen Urlaubslohn. Bei einer fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung ist dies ausgeschlossen. Der Arbeitgeber muss daher noch offene Urlaubsansprüche auszahlen.
Bislang haben Arbeitgeber häufig beides miteinander verbunden. So war es auch in dem nun entschiedenen Fall. Ein Unternehmen in Hessen hatte einen Mitarbeiter fristlos entlassen, hilfsweise ordentlich. Sollte ein Gericht die fristlose Kündigung für ungültig erklären, sei der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von seiner Arbeit freigestellt, hieß es weiter in dem Kündigungsschreiben. Damit seien dann auch offener Urlaub und Überstunden abgegolten.
Bei diesem Vorgehen konnte sich das Unernehmen auf ein BAG-Urteil vom 14.08.2007 stützen (AZ: 9 AZR 934/06). Diese Rechtsprechung gab der inzwischen neu besetzte 9. BAG-Senat nunmehr auf. Denn ein Urlaub müsse vom Arbeitgeber vorab gewährt und die Zahlung des Urlaubslohns vorab zumindest zugesagt sein. Das sei nach einer ordentlichen Kündigung aber nicht der Fall.
Wenn sich eine fristlose Kündigung als unwirksam erweist, können Arbeitnehmer daher doppelt die Hand auf halten. Zunächst muss der Arbeitgeber den Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nachzahlen. Zudem hat der Arbeitnehmer Anspruch auf finanzielle Abgeltung noch offener Urlaubsansprüche.
Im konkreten Fall wies das BAG den Arbeitnehmer allerdings trotzdem ab, weil er bereits vor dem Arbeitsgericht einen verbindlichen Vergleich abgeschlossen hatte.
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