Blinde können nicht auf Krankenkassenkosten einen Blindenhund aus einer beliebigen Blindenführhundeschule beanspruchen. Sie können das Tier nur aus Hundeschulen auswählen, mit denen die Krankenkasse auch einen Versorgungsvertrag hat, stellte das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 22.05.2014 klar (AZ: L 8KR 308/10).
Damit muss ein Blinder aus dem Raum Frankfurt/Main seiner Krankenkasse 6.644,00 € für seinen neuen Blinden zurückerstatten. Der Mann hatte seinen ersten Blindenführhund von einer Hundeschule auf der Insel Reichenau am Bodensee erhalten. Die Krankenkasse hatte hierfür auch die gesamten Kosten übernommen.
Als der Vierbeiner 2008 eingeschläfert werden musste, beantragte der Kläger bei seiner Krankenkasse, der DAK, einen neuen Blindenführhund. Er wollte wieder einen Hund von derselben Hundeschule: Kosten 23.751,00 €.
Die DAK lehnte dies nun ab. Der Kläger müsse sich für eine volle Kostenerstattung einen Hund aus einer Hundeschule beschaffen, die auch einen Versorgungsvertrag mit der Krankenkasse hat. Danach koste ein Blindenführhund rund 17.100,00 €. Die Hundeschule am Bodensee habe jedoch keinen Versorgungsvertrag mit der DAK. Werde von dort ein Hund bezogen, müsse der Kläger den Differenzbetrag bezahlen.
Dies sei nicht zu beanstanden, so das LSG. Die Krankenkasse habe den Anspruch auf das Hilfsmittel „Blindenführhund“ erfüllt, indem sie dem Kläger einen Hund aus einer Vertragshundeschule bewilligt habe. Gesetzlich Krankenversicherte hätten nach dem Gesetz grundsätzlich nur Anspruch auf „Abgabe von Hilfsmitteln durch zugelassen Leistungserbringer“. Der Versicherte habe kein Recht auf „unbeschränkte Auswahl eines Hilfsmittelanbieters“.
Da der Kläger sich einen Blindenhund von der Hundeschule am Bodensee besorgt und die Krankenkasse die Kosten unter Vorbehalt übernommen hat, muss er nun den Differenzbetrag von 6.644,00 € zurückerstatten.
Fotomodel: Yuma