Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
02.08.2013

Keine direkte Kommunikation des Euro-Betriebsrats mit Arbeitnehmern

© Corgarashu - Fotolia.comKonzerne und Unternehmensgruppen müssen ihrem Europäischen Betriebsrat keinen direkten Kommunikationsweg zu den Arbeitnehmern bereitstellen. Das hat das Arbeitsgericht Lörrach in einem am Donnerstag, 01.08.2013, veröffentlichten Beschluss entschieden (AZ: 5 BV 7/12). Es wies damit den Antrag eines Euro-Betriebsrats auf eine eigene Seite im Intranet ab.

Ein Euro-Betriebsrat wird in Konzernen und Unternehmensgruppen gebildet, die EU-weit mindestens 1.000 Beschäftigte haben, davon jeweils mindestens 150 in zwei verschiedenen Ländern. Die Arbeitnehmervertreter haben nur Anhörungs- und Mitwirkungsrechte; eine richtige Mitbestimmung wie bei deutschen Betriebsräten besteht nicht.

Im Streitfall geht es um eine Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in Australien. Von den weltweit 33.000 Arbeitnehmern ist gut die Hälfte in der EU beschäftigt. Größter Arbeitgeber der Unternehmensgruppe ist mit 1.150 Mitarbeitern eine Firma in Baden-Württemberg.

Der Euro-Betriebsrat wollte einen Bericht über eine Sitzung mit dem Europa-Management der Gruppe den Mitarbeitern bekanntgeben. Die Unternehmensgruppe war mit der Darstellung der Sitzung allerdings nicht einverstanden und bot an, eine gemeinsam abgestimmte Fassung ins Intranet der Gruppe einzustellen.

Dies wiederum wollte der Euro-Betriebsrat nicht annehmen. Mit seiner Klage verlangte er eine eigene Seite im Intranet der Gruppe. Die Arbeitnehmer müssten unmittelbaren Zugriff auf die Sichtweise des Euro-Betriebsrats haben. Anders könne sich der Euro-Betriebsrat nicht den für seine Arbeit notwendigen Rückhalt in der Belegschaft verschaffen.

Doch hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage, befand die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Lörrach mit Zweigsitz in Radolfzell. Weder das deutsche Gesetz über den Europäischen Betriebsrat noch die dem zugrundeliegende EU-Richtlinie aus dem Jahr 2009 sähen eine direkte Kommunikation des Euro-Betriebsrats mit den Arbeitnehmern vor.

Nach diesen Vorschriften müsse der Euro-Betriebsrat vielmehr die örtlichen Arbeitnehmervertretungen informieren, in Deutschland also die Betriebsräte. Nur wenn es keine örtlichen Arbeitnehmervertretungen gibt, sei eine direkte Information der Mitarbeiter vorgesehen. Weitergehende Rechte habe der Euro-Betriebsrat nicht. Es sei danach Sache der örtlichen Arbeitnehmervertretungen zu entscheiden, ob sie Informationen des Euro-Betriebsrats weitergeben wollen.

Dies, so das Arbeitsgericht weiter, sei auch sachlich gerechtfertigt. Denn andernfalls könne es passieren, dass die Belegschaft widersprüchliche Informationen verschiedener Arbeitnehmervertretungen erhalte. Dies könne den Betriebsfrieden stören. Dabei sei es auch richtig, dass die Entscheidung letztlich bei den örtlichen Betriebsräten liegt. Denn diese seien direkt frei gewählt und daher unmittelbar demokratisch legitimiert, heißt es in dem Beschluss vom 26.06.2013.

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