Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
09.12.2011

Keine Verwaltungsgebühren für Akteneinsicht im Sozialverfahren

Der Kollege Wolpert gibt in seinem Blog eine Übersicht über das Recht auf Gewährung von Akteneinsicht (http://www.rechtsanwalt.com/news/glossar/akteneinsicht-7100/).

Verlangen Behinderte im Widerspruchsverfahren um die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises von der zuständigen Behörde Akteneinsicht, darf diese hierfür keine allgemeinen Verwaltungsgebühren verlangen. Im sozialrechtlichen Verfahren müsse dem Bürger grundsätzlich Kostenfreiheit gewährt werden, stellte das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in einem am Freitag, 09.12.2011, veröffentlichten Urteil klar (AZ: L 6 SB 34/11). Anderslautende Kostensatzungen einzelner Kommunen verstoßen gegen Bundesrecht, so die Chemnitzer Richter.

Geklagt hatte ein Behinderter aus dem Raum Chemnitz, der einen Schwerbehindertenausweis beantragt hatte. Als die zuständige Behörde die Anerkennung als Schwerbehinderter verweigerte, legte der Mann Widerspruch ein und forderte Akteneinsicht.

Die Behörde übersandte dem Kläger daraufhin mehrere Kopien der entsprechenden Akte. Für die Einsichtgewährung in die Akten, das Anfertigen der Kopien sowie für deren Postversand stellte sie insgesamt 10,50 € in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ergebe sich aus der Verwaltungskostensatzung des Landkreises Mittelsachsen, so das Amt.

Doch die Behörde hatte die Rechnung ohne den behinderten Kläger gemacht. Die Aufwendungen für die Kopien in Höhe von 4,05 € wolle er bezahlen, nicht jedoch die allgemeinen Gebühren für die Akteneinsicht in Höhe von 5,00 € und die 1,45 € hohen Portokosten.

Das LSG gab dem Mann nun in seinem Urteil vom 23.11.2011 recht. Nach dem Sozialgesetzbuch besteht für Bürger im sozialrechtlichen Verfahren grundsätzlich Kostenfreiheit. Behörden dürfen eine Kostenerstattung lediglich für „besondere Aufwendungen“ wie die Anfertigung von Kopien verlangen, nicht jedoch für Verwaltungsgebühren und Portokosten. Die entsprechenden Regelungen in der Kostensatzung des Landkreises seien daher unwirksam.

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