Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
23.09.2014

Keine Unterlassungserklärung für „Arschloch“-Äußerung gegenüber Vorgesetzten

Bezeichnet eine Beschäftigte ihren Vorgesetzten nach einer Kündigung sinngemäß als „Arschloch“, muss sie deshalb noch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Solche ehrverletzenden Äußerungen können zwar einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers begründen, allerdings nur bei einer Wiederholungsgefahr, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel in einem am Freitag, 19.09.2014, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 3 Sa 153/14).

Im entschiedenen Fall standen eine Arbeitnehmerin und ihr Vorgesetzter, der Geschäftsführer einer kleinen Shop-Filiale, miteinander auf Kriegsfuß. Im Zuge einer Arbeitsunfähigkeit der Frau kündigte der Vorgesetzte ihr noch innerhalb der Probezeit und stellte sie sofort von der Arbeit frei. Trotz Krankheit sollte sie umgehend noch das ihr überlassene Firmeneigentum herausgeben.

Als die Arbeitnehmerin dem nachkam, soll sie in Anwesenheit des Shop-Leiters gegenüber ihrer Nachfolgerin erklärt haben, dass diese auch nur verarscht und angelogen werde. Den später abwesenden Vorgesetzten hatte sie dann sinngemäß mindestens als „Arschloch“ bezeichnet. Nach der Übergabe kam die Frau nie wieder in die Filiale und hatte keinerlei Berührungspunkte mehr zu der Firma.

Der Geschäftsführer wollte die „Arschloch“-Beleidigung nicht auf sich sitzenlassen und verlangte von seiner früheren Beschäftigten die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Danach solle sie sich verpflichten, im Falle erneuter Äußerungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen.

Die Frau weigerte sich, schließlich habe sie nichts mehr mit der Firma zu tun. Sie wolle sich sowieso nicht mehr dazu äußern.

Das LAG wies die Unterlassungsklage wegen der fehlenden Wiederholungsgefahr ab. Zwar werde bei einmal gefallenen Äußerungen grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr vermutet, heißt es in der Entscheidung vom 27.08.2014. Hier habe es aber nur eine „einmalige Eskalation“ bei einem mittlerweile beendeten Arbeitsverhältnis gegeben. Von einer Wiederholungsgefahr sei daher nicht auszugehen.

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