Eine Arbeitgeberkündigung wegen nur geringfügiger Pflichtverstöße rechtfertige keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Nur wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit durch “grob fahrlässiges und vorsätzliches” Verhalten selbst verursacht habe, sei eine Sperrzeit gerechtfertigt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (AZ: L 3 AL 5286/10). Mit dieser Entscheidung gab das LSG Baden-Württemberg einer Klage eines Arbeitnehmers statt, der eine firmeneigene Limonadendose im Wert von 0,50 € ausgetrunken hatte.
Der Kläger war als Kommissionierer eingesetzt. Während seiner Arbeitszeit hatte er eine von sechs herumstehenden Limonadendosen im Wert von 0,50 € ausgetrunken. Dabei ging er davon aus, dass es sich hierbei um eine “Trinkspende” seines Unternehmens an die Beschäftigten gehandelt habe. Das Austrinken der Limo-Dose wurde von einer Überwachungskamera aufgezeichnet.
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin seinem Arbeitnehmer wegen Diebstahls fristlos. Der Kommissionierer sah von einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ab, da er der Auffassung war, wegen des Videobeweises vor Gericht schlechte Karten zu haben. Als er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldete, verhängte die Behörde eine 12-wöchige Sperrzeit. Diese Sperrzeit verringerte sie im Laufe des Rechtsstreits auf sechs Wochen. Der spätere Kläger habe seine Arbeitslosigkeit mit seinem arbeitsvertragswidrigen Verhalten vorsätzlich herbeigeführt, so die Agentur für Arbeit. Wären die Vorwürfe unbegründet gewesen, hätte er gegen seine Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagen können.
Das LSG Baden-Württemberg stellte jedoch in seinem am 11.05.2011 verkündeten Urteil fest, dass die Sperrzeit rechtswidrig war. Eine Sperrzeit sei nur zulässig, wenn ein arbeitsvertragswidriges, grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten vorgelegen habe. Dabei sei entscheidend, ob die Kündigung zu Recht ausgesprochen worden sei. Dies müssten die Agentur für Arbeit und ggf. auch die Sozialgerichte in jedem Einzelfall prüfen.
Nach Einschätzung des LSG Baden-Württemberg muss die Agentur für Arbeit als Prüfungsmaßstab die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) heranziehen. So habe das BAG am 10.06.2010 im sog. “Emmely/Pfandbon”-Urteil entschieden, dass nach einem Bagatelldiebstahl nicht pauschal gekündigt werden dürfe (AZ: 2 AZR 541/09). Vielmehr müsse eine lange, beanstandungsfreie Mitarbeit des Arbeitnehmers ebenso gewürdigt werden, wie der geringe Wert des gestohlenen Firmeneigentums. An diesen Grundsätzen müsse sich die Agentur für Arbeit orientieren.
Im vorliegenden Fall sei zwar unstreitig, dass der Kläger eine firmeneigene Limo-Dose ohne Einverständnis seines Arbeitgebers ausgetrunken habe. Die Agentur für Arbeit habe aber nicht beachtet, dass die darauf erfolgte Kündigung wohl nicht begründet gewesen sei. Der Kläger habe die Limo-Dose nicht verdeckt, sondern ganz offen ausgetrunken. Dies spreche dafür, dass er glaubte, rechtmäßig zu handeln. Außerdem sei der Verstoß des Klägers nur als sehr geringfügig einzustufen. Komme man zu dem Ergebnis, dass die Kündigung wohl unwirksam war, dürfe auch keine Sperrzeit bezüglich des Arbeitslosengeldes verhängt werden, so das LSG Baden-Württemberg.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das LSG Baden-Württemberg die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zugelassen.