Hartz-IV-Empfänger, die gerichtlich eine unzureichende Höhe der Hartz-IV-Regelleistungen geltend machen wollen, haben hierfür keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Denn die Möglichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht die Ermittlung der Leistungen erneut als verfassungswidrig verwirft, „ist fernliegend“, heißt es in einem am Mittwoch, 18.09.2013, bekanntgegebenen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle (AZ: L 5 AS 606/12 B).
Am 09.02.2010 hatte das Bundesverfassungsgericht die früheren Regelleistungen bei Hartz IV für verfassungswidrig erklärt (AZ: 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09). Dabei hatten die Karlsruher Richter allerdings nicht die Höhe der Leistungen moniert, sondern methodische Mängel bei ihrer Berechnung. Insbesondere die Sätze für Kinder seien eine „Schätzung ins Blaue hinein“.
Gestützt auf Einkommens- und Verbrauchsstichproben 2008 wurden die Leistungen daraufhin neu berechnet und geringfügig angehoben. Das sogenannte Sozialgeld für Kinder wurde um Hilfen für die Teilhabe in Schulen und Vereinen ergänzt.
Seit Anfang 2013 liegt die Regelleistung für alleinstehende Erwachsene bei 382,00 € monatlich, zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Kinder bekommen je nach Alter 224,00 € bis 289,00 € monatlich plus „Teilhabeleistungen“.
Nach weit überwiegender Meinung der Sozialgerichte sind die Hartz-IV-Leistungen seit 2011 ausreichend und verfassungsgemäß. Auch die beiden für Hartz IV zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hatten die Leistungen gebilligt (Urteil vom 12.07.2012, AZ: B 14 AS 153/11 R, sowie Urteil vom 28.03.2013, AZ: B 4 AS 12/12 R).
Demgegenüber meinte am 25.04.2012 die 55. Kammer des Sozialgerichts (SG) Berlin, die Leistungen seien unzureichend (AZ: S 55 AS 9238/12). Der in Berlin klagenden dreiköpfigen Familie fehlten rund 100,00 € pro Monat, die Regelleistung für Alleinstehende sei um 36,07 € zu gering. Zudem rügte das SG, dass auch nach der Neuberechnung alle Leistungen auf dem Ausgabeverhalten Alleinstehender beruhten. Dies lasse aber „keinen Schluss auf die besondere Bedarfslage von Familien zu“.
Daher legte das SG Berlin den Streit erneut dem Bundesverfassungsgericht vor. Eine Entscheidung dort steht aber noch aus.
Für eine hierauf gestützte Klage haben Hartz-IV-Empfänger aber keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, entschied nun das LSG Halle in seinem bereits rechtskräftigen Beschluss vom 15.03.2013. Wörtlich erklärte das LSG zur Begründung: „Die Möglichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht erneut die Ermittlung der Regelsatzhöhe wegen methodischer Mängel für verfassungswidrig hält, ist fernliegend. Daher sind hinreichende Aussichten für einen solchen Prozess nicht gegeben und die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse scheidet aus.“
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