Wohnen Eigentümer alleine in ihrer mehr als 80 Quadratmeter großen Wohnung, können sie bei einem Rechtsstreit nicht auf staatliche Prozesskostenhilfe hoffen. Das Grundvermögen muss dann „uneingeschränkt zur Bestreitung der Prozesskosten“ eingesetzt werden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 01.10.2014 (AZ: 5 Ta 192/14). Die Mainzer Richter schlossen sich damit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel an.
Das BSG hatte bereits am 07.11.2006 entschieden, dass eine über 80 Quadratmeter große Wohnung für eine Person nicht mehr angemessen ist und daher nicht zum Schonvermögen gezählt werden kann (AZ: B 7b AS 2/05 R).
Im jetzt vom LAG Mainz entschiedenen Fall hatte eine Frau wegen eines Rechtsstreits über das Fortbestehen ihres Arbeitsverhältnisses Prozesskostenhilfe beantragt. Es fielen dabei jedoch nur Anwaltskosten in Höhe von 357,00 € an.
Die muss sie nun aber selbst bezahlen, stellte das LAG klar. Denn die Frau bewohne als Eigentümerin eine Wohnung von 135 Quadratmetern. Dies sei unangemessen groß, so dass die Wohnung nicht als Schonvermögen anzusehen sei. Die zur Verfahrensführung erforderlichen Mittel könne sie sich durch Belastung oder notfalls auch durch Verwertung der Wohnung verschaffen.
Hier habe die Frau auch nicht vorgetragen, dass sie sich den relativ geringfügigen Betrag nicht durch Kreditaufnahme oder auch einer Ausnutzung des Dispo-Rahmens beschaffen könne, so das LAG.
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