Pferde gehören nicht in Wohngebiete. Stall und Auslaufflächen sind allenfalls direkt am Ortsrand zulässig, wie das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in zwei am Dienstag, 26. März 2013, bekanntgegebenen Urteilen vom 08.03.2013 entschied (AZ: 4 K 828/12.NW und 4 K 793/12.NW).
Es wies damit eine Pferdeliebhaberin aus dem rheinland-pfälzischen Landkreis Germersheim ab. Sie wollte in einer alten Scheune bis zu fünf Pferde unterbringen; Auslauf sollten die Tiere auf einer 60 Quadratmeter großen Freifläche haben. Entsprechend dem Wunsch der Ortsgemeinde lehnte die Kreisverwaltung das Vorhaben ab. Es sei gegenüber der Nachbarschaft „rücksichtslos“.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat das Verbot nun bestätigt. Die Haltung von Pferden entspreche „grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets“. Allenfalls auf einem weiträumigen Grundstück am Ortsrand könnten die Tiere zulässig sein, wenn das Gelände schon der angrenzenden „freien Landschaft“ zugerechnet werde.
Hier aber sei die Scheune „in allen Himmelsrichtungen von Wohnbebauung umgeben“, und auch die gesamte Umgebung sei „von Wohnbebauung geprägt“. Noch vorhandene Nebengebäude würden „seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt“.
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