Leiten Hartz-IV-Bezieher das Kindergeld an ihr erwachsenes, behindertes und in einem Heim lebendes Kind weiter, gilt das Geld nicht als Einkommen der Eltern. Eine entsprechende Kürzung der Hartz-IV-Leistungen ist bei solch einer Weiterleitung nicht zulässig, urteilte am Dienstag, 16.04.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 14 AS 81/12 R).
Im entschiedenen Rechtsstreit hat sich eine Hartz-IV-Bezieherin aus dem ostthüringischen Saale-Holzland-Kreis damit erfolgreich gegen eine Kürzung ihres Arbeitslosengeldes II gewehrt. Die Witwe hatte für ihren erwachsenen, behinderten und in einem Heim untergebrachten Sohn im Streitzeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 noch Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 € erhalten. Das Geld überwies die Mutter immer sofort auf das Konto ihres Sohnes.
Das für die Frau zuständige Jobcenter rechnete dennoch das Kindergeld als Einkommen der Mutter an. Das Arbeitslosengeld II wurde entsprechend gekürzt. Der Sohn sei zwar in einem Heim untergebracht, er lebe jedoch jedes zweite Wochenende und in den Schulferien bei seiner Mutter. Damit bildeten sie eine Bedarfsgemeinschaft. Das Kindergeld werde zudem an die Mutter ausgezahlt und sei ihr daher auch als Einkommen anzurechnen.
Das Thüringische Landessozialgericht gab der Frau mit Verweis auf die Arbeitslosengeld-II-Verordnung recht. Nach der darin enthaltenen Vorschrift sei das Kindergeld nicht als Einkommen des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen, „soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird“. Dies sei hier aber der Fall, so die Erfurter Richter.
Das Jobcenter wollte dies nicht akzeptieren und zog vor das BSG. Die angeführte Vorschrift in der Arbeitslosengeld-II-Verordnung beziehe sich nur auf das Kindergeld für Kinder, die Bafög beziehen, so der Einwand der Behörde.
Doch auch der 14. Senat des BSG gab nun der Mutter recht. Das Kindergeld dürfe nicht als Einkommen der Klägerin zugerechnet werden. Die Verordnung gelte nicht ausschließlich für Bafög-Empfänger, belehrte das Gericht das Jobcenter. Wegen der Unterbringung des Kindes im Heim liege auch keine Bedarfsgemeinschaft vor.
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