Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
17.06.2019

Keine Beschäftigungsgarantie für Schwerbehinderte

Bei einem weggefallenen Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers besteht keine Beschäftigungsgarantie. Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, mögliche Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einen anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen, urteilte am Donnerstag, 16.05.2019, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 6 AZR 329/18). Eine neue Stelle müsse aber nicht geschaffen werden.

Damit ist ein schwerbehinderter Hilfsarbeiter eines metallverarbeitenden Betriebes in Nordrhein-Westfalen seinen Job los. Das Unternehmen geriet in eine finanzielle Schieflage und musste Insolvenz anmelden. Der Betrieb sollte zunächst in Eigenverwaltung fortgesetzt werden.

Die Betriebsparteien beschlossen einen Interessenausgleich mit Namensliste. Danach sollten Arbeitsplätze umorganisiert werden und Stellen wegfallen. Der schwerbehinderte Hilfsarbeiter erhielt nach Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung. Die von ihm ausgeübten Hilfstätigkeiten sollten nun Kollegen neben ihrer bisherigen Tätigkeit mit übernehmen.

Der Mann erhob Kündigungsschutzklage und verwies auf den im Sozialgesetzbuch IX verankerten Beschäftigungsanspruch für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Danach können Schwerbehinderte von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen.

Arbeitgeber müssten die Fähigkeiten und Kenntnisse schwerbehinderter Menschen voll verwerten und weiterentwickeln. Sie seien zudem verpflichtet, die Arbeitsstätten behinderungsgerecht einzurichten. Dem sei sein Arbeitgeber nicht nachgekommen, so der Kläger.

Das BAG urteilte, dass die Kündigung rechtmäßig ist. Zwar gebe es nach dem Gesetz einen Beschäftigungsanspruch für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Dieser gelte aber nur, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht. Hier sei der Arbeitsplatz wegen einer Umstrukturierung weggefallen. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, „für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigt“, so das BAG. Eine Beschäftigungsgarantie gebe es nicht.

 

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