Jobcenter dürfen Kinder aus Hartz-IV-Familien nicht die Finanzierung des notwendigen Nachhilfeunterrichts verweigern, nur weil sie bereits bis zu sieben Monate eine Förderung erhalten haben. Im Gesetz findet sich keine zeitliche Begrenzung, bis wann vorübergehende Lernschwächen behoben sein müssen, stellte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 28.03.2014 klar (AZ: L 25 AS 62/13 B ER). Die Celler Richter lehnten damit den Antrag eines Jobcenters ab, die Berufung zum LSG zuzulassen.
Im konkreten Fall kann damit ein Schüler die Kosten für seinen Nachhilfeunterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch weiter vom Jobcenter bezahlt bekommen. In den ersten beiden Fächern hatte er bereits vier beziehungsweise sieben Monate Nachhilfe erhalten. Als der Schüler die Nachhilfe verlängern wollte und darüber hinaus zusätzlich im Fach Englisch eine Lernförderung beantragte, weigerte sich das Jobcenter, die Maßnahme zu unterstützen.
Zu Unrecht, wie das LSG entschied. Das Jobcenter müsse bei vorübergehenden Lernschwächen den Nachhilfeunterricht bezahlen, wenn die vorrangigen schulischen Angebote nicht ausreichen, die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Als wesentliche Lernziele sei ein ausreichendes Leistungsniveau anzusehen.
Lernschwächen könnten meist nicht kurzfristig beseitigt werden, so dass auch ein Nachhilfeunterricht von mehr als sieben Monaten erforderlich sein könne. Im Fach Englisch stehe der Schüler zudem zwischen „4“ und „5“, so dass auch hier eine Förderung gerechtfertigt sei. Eine zeitliche Frist, bis wann die vorübergehenden Lernschwächen mit Nachhilfe behoben werden können, habe der Gesetzgeber nicht festgelegt, so das LSG.
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