Während der arbeitsfreien „Freistellungsphase“ einer Altersteilzeit im Blockmodell entsteht kein Anspruch auf Urlaub. Arbeitnehmer können daher nicht verlangen, dass ihr Arbeitgeber einen Ausgleich für „nicht genommenen Urlaub“ bezahlt, urteilte am Dienstag, 24.09.2019, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 9 AZR 481/18).
Es wies damit einen leitenden Angestellten eines Metallunternehmens in Essen ab. Dieser hatte 2014 mit seiner Firma eine Vereinbarung über Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell getroffen. Danach arbeitete er 16 Monate lang voll weiter und war dann weitere 16 Monate vollständig von der Arbeit freigestellt. Während der gesamten Zeit erhielt er sein halbes Gehalt von monatlich 5.330,00 € brutto und zudem einen steuer- und sozialversicherungsfreien „Aufstockungsbetrag“ von 1.705,00 € – insgesamt also 7.035,00 € pro Monat.
Während der ersten 16 Monate nahm der Angestellte regulär seinen Urlaub, in der Freistellungsphase dann naturgemäß nicht mehr. Mit seiner Klage machte er geltend, er sei ja noch Arbeitnehmer gewesen und habe daher Anspruch auf Urlaub gehabt. Weil er diesen wegen seiner Freistellung nicht mehr nehmen konnte, müsse sein Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich bezahlen.
Durch alle Instanzen überzeugte dies die Arbeitsgerichte nicht. Der Urlaubsanspruch sei „entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht“ zu berechnen, so das BAG. Während der Freistellungsphase habe aber keine Arbeitspflicht mehr bestanden. Daher sei in dieser Zeit auch kein Anspruch auf Urlaub mehr entstanden.
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