Gehen ehrenamtliche Mitglieder eines Vereins ihren Vereinspflichten nach, stehen sie dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Mittwoch, 06.11.2013, veröffentlichten Urteil (AZ: L 3 U 231/10). Ein Versicherungsschutz sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann möglich, wenn das Vereinsmitglied Tätigkeiten verrichtet, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis durchgeführt werden und die nicht zu seinen Vereinspflichten gehören, so das LSG in seinem Urteil vom 30.04.2013.
Im konkreten Rechtsstreit ging es um einen tragischen tödlichen Unfall eines Vereinsvorsitzenden eines Heimatvereins in Nordhessen. Der Mann gehörte dem sogenannten Zeltausschuss an, der für den kostenpflichtigen Verleih der Vereinszelte zuständig ist.
Als ehrenamtlicher „Zeltwart“ kümmerte er sich auch um den Aufbau der Zelte. Eine freiwillige Unfallversicherung hatte der Verein für sein Mitglied nicht abgeschlossen. Als der Heimatvereinsvorsitzende bei einem Zeltaufbau aus vier Meter Höhe von einer Leiter stürzte, verletzte sich der Mann tödlich. Die Witwe beantragte bei der Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall.
Doch diese lehnte ab. Der Verstorbene sei nicht freiwillig versichert gewesen. Er sei auch nicht „wie ein Beschäftigter“ tätig geworden, für den Unfallversicherungsschutz bestehen würde. Er habe lediglich seine Pflichten als Mitglied des Heimatvereins erfüllt.
Dem folgte auch das LSG. Der Mann habe seit rund 20 Jahren den Zeltaufbau bei einzelnen Vereinen ehrenamtlich betreut. Dies sei seine Mitgliedspflicht im Heimatverein gewesen. Nur wenn ein Vereinsmitglied außerhalb seiner ehrenamtlichen Pflichten Tätigkeiten wie die eines Beschäftigten ausführt, bestehe der gesetzliche Unfallversicherungsschutz, so das LSG.
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