Wer während der Arbeitszeit privat telefoniert und dabei verunglückt, ist nicht gesetzlich unfallversichert. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen wie das private Telefonieren, Essen oder Einkaufen können die versicherte Tätigkeit und damit den Unfallversicherungsschutz unterbrechen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Mittwoch, 25.09.2013, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 3 U 33/11).
Geklagt hatte ein Lagerarbeiter aus Wiesbaden, der an einem Tisch in der Lagerhalle Ware kontrollierte. Als er seine Frau anrufen wollte, ging er wegen der schlechten Handy-Verbindung kurz nach draußen auf die Laderampe. Als das Gespräch nach zwei bis drei Minuten beendet war, blieb der 45-Jährige an einem Begrenzungswinkel der Lagerampe hängen, verdrehte sich das Knie und erlitt einen Kreuzbandriss.
Den Unfall wollte der Lagerarbeiter von der Berufsgenossenschaft für Bauwirtschaft als Arbeitsunfall anerkannt haben. Doch diese lehnte ab. Das private Telefongespräch und die damit verbundenen Wege seien nicht gesetzlich unfallversichert gewesen.
Dem folgte auch das LSG in seinem Urteil vom 17.09.2013. Unfallversicherungsschutz bestehe, wenn der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintrete. Private Verrichtungen, wie hier ein Telefonat mit der Ehefrau, zählten nicht dazu.
Nur bei räumlich und zeitlich „ganz geringfügigen Unterbrechungen“ könne Versicherungsschutz bestehen. Die private Tätigkeit müsse dann „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden.
Bei dem Lagerarbeiter war dies aber nicht der Fall, so das LSG. Er hatte sich rund 20 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt und zwei bis drei Minuten mit seiner Frau telefoniert. Das private Telefonat habe die versicherte Tätigkeit unterbrochen, der eingetretene Unfall sei damit auch nicht der Arbeit zuzurechnen gewesen.
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hatte am 27.04.2010 entschieden, dass die Nahrungsaufnahme während der Mittagspause nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (AZ: B 2 U 23/09 R). Anders als beim privaten Telefonieren ist allerdings der Weg zur und von dem Ort der Nahrungsaufnahme grundsätzlich versichert. Denn der Arbeitnehmer müsse in der Mittagspause essen, damit er später seine Arbeit fortsetzen könne. Auf dem Weg zum und vom Essen sei daher ein noch ausreichender Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gegeben.
Die Kasseler Richter hatten damit einem Steinmetzgehilfen recht gegeben. In der Mittagspause wollte er schnell mit dem Motorrad zu seiner Freundin fahren und dort essen. Auf dem Weg dorthin erlitt er einen Verkehrsunfall. Hier habe es sich um einen Wegeunfall gehandelt, der unter dem Schutz des Unfallversicherungsträgers stand, urteilte das BSG. Die Dauer des Weges habe nicht außer Verhältnis zur Dauer des geplanten Mittagessens gestanden.
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