Arbeitnehmer und Gewerkschafter dürfen nicht über den dienstlichen E-Mail-Account zum Streik aufrufen. Eine solche gegen sich gerichtete Verwendung des firmeneigenen Intranets muss der Arbeitgeber nicht dulden, wie am Dienstagabend, 15.10.2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied (AZ: 1 ABR 31/12).
Im entschiedenen Fall hatte die Gewerkschaft Verdi die 870 Beschäftigten der Helios-Klinik Emil von Behring in Berlin zu einem Warnstreik aufgerufen. Über das Intranet leitete ein Betriebsratsmitglied diesen Aufruf an alle Mitarbeiter weiter. Es unterschrieb allerdings nicht als Betriebsrat, sondern „Für die Verdi-Betriebsgruppe“. Die Klinik will festgestellt wissen, dass sie dies nicht dulden muss.
Wie schon die Vorinstanzen gab nun auch das BAG der Klinik recht. Die Nutzung des Intranets des Arbeitgebers sei eine unzulässige „Beeinträchtigung seines Eigentums“. Er könne daher verlangen, dies zu unterlassen. Das gelte unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer den Zugang zum Intranet und die E-Mail-Adressen der Kollegen einfach als normaler Arbeitnehmer oder in einer Funktion, hier als Betriebsrat, bekommen hat. So oder so könne nicht verlangt werden, dass ein Arbeitgeber mit eigenen Betriebsmitteln einen gegen sich selbst gerichteten Arbeitskampf unterstützt.
Dabei hat das BAG nicht entschieden, ob auch allein das Verzeichnis der betrieblichen E-Mail-Adressen oder sogar jede einzelne betriebliche Mail-Adresse in diesem Sinne als geschützte „Betriebsmittel“ gelten. Wenn nicht, könnten Gewerkschafter die Mail-Adressen nutzen, um von außen her einen Streikaufruf zu verbreiten. Nach den vorläufigen Gründen des Erfurter Urteils könnte der Arbeitgeber auch ein solches Vorgehen möglicherweise untersagen.
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