Wird ein Polizist im Dienst als „Wichser“ beschimpft, führt dies grundsätzlich nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch. Denn der Anspruch setzt eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem am Freitag, 05.09.2014, veröffentlichten Beschluss (AZ: 1 Ss 270/14). In der Regel beziehe sich solch eine während des Dienstes ausgesprochene Beleidigung aber nicht auf die eigene Person, sondern „auf seine hiervon zu trennende Amtsträgerschaft“.
Im konkreten Fall hatte der Angeklagte einen Polizisten gefragt, wo denn sein „Wichser-Kollege“ sei. Als der gemeinte Polizeibeamte hinzukam, wurde dieser erneut als „Wichser“ bezeichnet.
Es folgte ein Strafverfahren, in dessen Rahmen der Polizist auch ein Schmerzensgeld für die Beleidigung einforderte.
Das Amtsgericht gab dem noch statt. Doch das OLG hob nun die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in seinem Beschluss vom 22.05.2014 wieder auf. Dies sei nur bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts möglich. Hier sei der Polizist jedoch nicht als Person, sondern als Amtsträger beleidigt worden, so dass kein zivilrechtlicher Schmerzensgeldanspruch bestehe.
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