Der nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) menschenrechtswidrig gekündigte katholische Kirchenmusiker hat neben der vom EGMR zugesprochenen Entschädigung vom Bund nicht auch noch Anspruch auf Schadenersatz von der Kirche. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am 12.09.2018, entschieden (AZ: 12 Sa 757/17). Die Kirche habe aus ihrer Sicht gute Gründe für die Kündigung gehabt und nicht vorsätzlich rechtswidrig gehandelt.
Der Kläger war früher in der katholischen St. Lambertus Gemeinde in Essen-Rellinghausen als Organist und Chorleiter angestellt. In seiner Ehe war er nicht glücklich, und er ging eine außereheliche Beziehung ein. Als die Frau dann auch noch ein Kind von ihm erwartete, sah die katholische Kirche dies nicht mehr als mit ihren Grundsätzen vereinbar an. Sie kündigte dem Organisten im März 1998.
Der ließ sich erst danach, im August 1998, scheiden. Die Kündigung wollte er aber nicht hinnehmen. Seine Kündigungsschutzklage blieb jedoch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ebenso ohne Erfolg wie eine spätere Verfassungsbeschwerde.
Demgegenüber urteilte der EGMR am 23.09.2010 in Straßburg, die Kündigung verletze den Kirchenmusiker in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (AZ: 1620/03). Am 28.06.2012 sprach ihm der EGMR daher eine Entschädigung von 40.000,00 € zu (AZ: 1620/03).
Eine Wiederaufnahme des Kündigungsverfahrens lehnten die Arbeitsgerichte jedoch nach damaligem Recht ab (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.11.2012, AZ: 2 AZR 570/11). Das Bundesverfassungsgericht hatte dies 2016 bestätigt (Beschluss vom 20.04.2016, AZ: 2 BvR 1488/14).
Mit einer neuen Klage meinte der Organist, die Kirche müsse ihm dann wenigstens Schadenersatz für die ihm rechtswidrig entgangene Vergütung bezahlen – insgesamt 275.067,00 €.
Auch damit hatte er nun vor dem LAG keinen Erfolg. Zur Begründung erklärten die Düsseldorfer Richter, trotz des EGMR-Erfolgs des Organisten sei seine Kündigung rechtskräftig und wirksam geblieben. Eine Schadenersatzforderung könne dies nur „durchbrechen“, wenn die katholische Kirche sich diese Urteile vorsätzlich und sittenwidrig „erschlichen“ habe.
Dies sei aber nicht der Fall, urteilte das LAG. Die Kirche habe sich vielmehr an ihrem Glaubensverständnis orientiert. Dass sie von bestimmten „verkündungsnahen“ Arbeitnehmern die Beachtung der Glaubensregeln verlangen kann, habe gerade auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in seinem „Chefarzturteil“ bestätigt (Urteil vom 11.09.2018, AZ: C-68/17). Im Fall des Organisten habe die Kirche „nicht bewusst falsch oder unvertretbar vorgetragen, dass der Kläger als Kirchenmusiker eine Nähe zum Verkündigungsauftrag gehabt habe“.
Hiergegen hat das LAG allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.
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Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Business Coach
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