Journalisten haben keinen Anspruch auf Zugang zu jedem öffentlichen Gebäude. Weder aus dem Grundgesetz noch aus dem Pressegesetz, hier des Landes Berlin, lässt sich ein „unbedingtes Recht auf Zutritt“ zu zwar staatlichen aber nicht öffentlichen Gebäuden ableiten, befand das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem am Montag, 30.06.2014, bekanntgebenden Beschluss vom 27.06.2014 (AZ: 27 L 275.14).
Es wies damit den Eilantrag eines Journalisten ab, der Zugang zur ehemaligen Gerhard-Hauptmann-Schule in Berlin-Kreuzberg begehrt. Der Schulbetrieb dort wurde bereits vor längerer Zeit eingestellt, seit Dezember 2012 halten Flüchtlinge die ungenutzten Schulräume besetzt. Die Mehrzahl von ihnen hat das Schulgebäude inzwischen zwar verlassen. Etwa 40 Flüchtlinge halten sich aber weiterhin dort auf.
Das Bezirksamt verweigert aber konsequent anderen Personen den Zugang. Auch der Journalist, der sich vor Ort ein Bild über die Lage der Flüchtlinge machen wollte, durfte die besetzte Schule nicht betreten.
Dies ist rechtmäßig, entschied nun das VG Berlin. Das Pressegesetz gebe Journalisten nur einen Anspruch auf Auskunft durch das Land Berlin und seine Behörden. Es gebe aber „kein Recht darauf, dass sich Journalisten nicht allgemein zugängliche Informationen der Auskunftsverpflichteten selbst verschafften“.
Die ehemalige Schule sei aber „nicht allgemein zugänglich“. Im Rahmen seines Hausrechts dürfe das Bezirksamt daher auch Journalisten den Zutritt verweigern.
Auch die im Grundgesetz verankerte Pressefreiheit gewähre „kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle“, betonten die Berliner Richter.
Gegen diesen Beschluss hat der Journalist bereits Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, teilte das Verwaltungsgericht mit.
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