GebäudereinigerInnen haben keinen Anspruch auf die Vergütung der Wartezeiten zwischen mehreren Aufträgen. Der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag sehe lediglich die Vergütung der Wegezeiten vor, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel mit einem am Mittwoch, 09.05.2012, bekanntgegebenen Urteil vom 21.03.2012 entschied (AZ: 3 Sa 440/11).
Damit wies das LAG eine Reinigungsfrau ab, die sowohl vormittags als auch nachmittags in verschiedenen Gebäuden eingesetzt wird. Ihr Arbeitgeber vergütet neben der regulären Arbeit auch die Fahrzeiten zwischen den verschiedenen Reinigungsobjekten, nicht aber sonstige Zwischen- oder Leerlaufzeiten.
Eine Vergütung dieser arbeitsfreien Zwischenzeiten sieht der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk auch nicht vor, urteilte dazu nun das LAG Kiel. Zu vergüten seien laut Tarif nur die „Wegezeiten“. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrags gelte dies unabhängig davon, ob Reinigungsfrauen solche nicht bezahlten Zwischenzeiten sinnvoll nutzen können.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Streits ließ das LAG aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.
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