Wird ein Arzt oder ein anderer Freiberufler langanhaltend krank, können seine Mitarbeiter kein Kurzarbeitergeld beanspruchen. Die Krankheit sei kein von außen einwirkendes Ereignis, wie es Voraussetzung für das Kurzarbeitergeld ist, urteilte am Donnerstag, 11.12.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 11 AL 3/14 R).
Es wies damit eine praktische Ärztin ab. Sie führt eine privatärztliche, vor allem auf Naturheilverfahren ausgerichtete Praxis im Rheinland. Ende Mai 2009 zeigte sie der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Arbeitsreduzierung für knapp einen Monat an. Grund sei eine akute Erkrankung der Praxisinhaberin an Krebs.
Die BA lehnte die Zahlung von Kurzarbeitergeld an die Mitarbeiterinnen des Praxisteams ab. Die Klage der Ärztin blieb durch alle Instanzen ohne Erfolg.
Laut Gesetz setzt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld einen „erheblichen Arbeitsausfall“ voraus. Dieser muss vorübergehend und darf nicht vermeidbar sein. Zudem muss der Arbeitsausfall „auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis“ beruhen.
Das BSG bekräftigte nun, dass dies ein „von außen auf den Betrieb einwirkendes Ereignis“ sein muss. Das treffe bei einer Erkrankung der Chefin nicht zu. Die Krankheit sei vielmehr „ein der selbstständigen freiberuflichen Betätigung von Anfang an innewohnendes Risiko, also ein innerbetriebliches Ereignis“.
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