Prostituierte üben mit ihrer Sexarbeit keine „freie schöpferische Gestaltung“ aus. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Montag, 26.01.2015, bekanntgegebenen Urteil klargestellt und damit die Eintragung eines Künstlernamens für eine Prostituierte im Personalausweis abgelehnt (AZ: VG 23 K 180.14).
Geklagt hatte eine Prostituierte, die in Berlin einen Begleit- und Escortservice betreibt. Sie engagiert sich zudem für die politischen und sozialen Rechte von Sexarbeiterinnen. In der Öffentlichkeit tritt sie unter einem Pseudonym auf. Beim Berliner Bezirksamt Pankow wollte sie diesen Namen als Künstlernamen in ihren Personalausweis eintragen lassen.
Gegen die ablehnende Entscheidung der Behörde zog sie vor Gericht. Sie arbeite als Kultur- und Erotikbegleiterin ebenso mit ihrem Körper wie eine Tänzerin, meinte die Prostituierte. Auch schlüpfe sie bei ihren Liebesdiensten in verschiedene Rollen, vergleichbar mit Schauspielerinnen, die mit ihrer Arbeit ebenfalls die Wahrnehmung des Betrachters beeinflussten. So löse sie Affekte aus, wie dies auch andere Künstler täten. Schließlich sei sie wegen ihres Einsatzes für die Rechte von Sexarbeiterinnen bekannt.
Dies überzeugte die Verwaltungsrichter in ihrem Urteil vom 20.01.2015 jedoch nicht. Nur „Künstler“ könnten ihren Künstlernamen in ihren Personalausweis eintragen lassen. Bei der Kunst wirkten „Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammen“. Es gehe um den Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.
Bei der Sexarbeit der Klägerin handele es sich aber nicht um eine „freie schöpferische Gestaltung, in der sie ihre Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zum Ausdruck“ bringt. Es gehe lediglich um die sexuelle Befriedigung ihrer Kunden. Außerdem sei sie nicht allgemein in der Öffentlichkeit bekannt. Auch dies sei aber zwingende Voraussetzung für die Eintragung eines Künstlernamens.
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