Sind Hartz-IV-Bezieher Vegetarier, können sie bei einer Milchzuckerunverträglichkeit vom Jobcenter keinen Mehrbedarf wegen einer kostenaufwendigen Ernährung verlangen. Der Mehrbedarf könne allenfalls gerechtfertigt sein, wenn wegen der sogenannten Laktoseintoleranz auch teurere Fisch- und Fleisch-Produkte verzehrt werden, urteilte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Donnerstag, 06.06.2013, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 6 AS 291/10).
Damit scheiterte ein Hartz-IV-Bezieher aus dem Raum Koblenz vor dem LSG. Der Arbeitslose leidet an einer chronischen Milchzuckerunverträglichkeit. Bei seinem Jobcenter beantragte er daher einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung. Wegen seiner Laktoseintoleranz müsse er auf Milchersatzprodukte ausweichen. Er esse seit Jahren vegetarisch. Gelatine-Produkte, Fleisch oder Fisch gehörten nicht auf seinen Speiseplan.
Das LSG stellte in seinem Urteil vom 12.03.2013 klar, dass Hartz-IV-Bezieher einen angemessenen Mehrbedarf für eine medizinisch erforderliche kostenaufwendige Ernährung beanspruchen können. Hier stehe dem Kläger dieser Mehrbedarf jedoch nicht zu.
So habe ein ernährungswissenschaftliches Gutachten ergeben, dass eine rein vegetarische Ernährung bei einer bestehenden Laktoseintoleranz günstiger ist, als wenn Betroffene noch Fleisch und Fisch essen. Voraussetzung sei lediglich, dass der Arbeitslose nur die preiswertesten vegetarischen Lebensmittel auswählt. Eine kostenaufwendige Ernährung und ein damit einhergehender Mehrbedarf liegen bei Vegetariern dann gar nicht vor. Ein Anspruch, dass der vegetarische Kläger fiktiv mit Fleischessern gleichgestellt werde, habe er nicht, so das LSG.
Ohne Belang sei es, wenn der Kläger aus persönlichen Gründen bestimmte Produkte bevorzugt.
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