Kann ein Oberschenkelamputierter auf Stützen problemlos kurze Strecken zurücklegen, hat er keinen Anspruch auf Nutzung von Behinderten-Parkplätzen. Die Erteilung des Merkzeichens „aG“ für „außergewöhnliche Gehbehinderung“ und die damit verbundene Sonderparkberechtigung kann nur bei einem schwerst eingeschränkten Gehvermögen erteilt werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Mittwoch, 24.04.2013, veröffentlichten Urteil (AZ: L 7 SB 29/10).
Geklagt hatte ein Behinderter, bei dem ein Bein amputiert worden ist. Wegen seiner Behinderung verlangte er die Eintragung des Merkzeichens „aG“ in seinem Schwerbehindertenausweis. So könne er auch auf Behindertenparkplätzen parken und viel leichter seine Ziele erreichen.
Nach den geltenden Bestimmungen liegt eine „außergewöhnliche Gehbehinderung“ bei Personen vor, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Dazu gehören beispielsweise Querschnittsgelähmte oder Menschen, deren beide Oberschenkel oder Unterschenkel amputiert worden sind.
Die Gehbehinderung des beinamputierten Klägers reicht laut LSG jedoch nicht für das Merkzeichen „aG“ aus. Der Mann könne mit Stützen noch 100 Meter ohne wesentliche Pausen gehen.
Das Argument des Mannes, auf den breiteren Behindertenparkplätzen besser ein- und aussteigen zu können, rechtfertige ebenfalls keine Sonderparkberechtigung. Denn diese diene nicht dem leichteren Ein- und Aussteigen, sondern solle schwerstbehinderte Menschen möglichst nah an ihr Ziel fahrenlassen, so das LSG in seinem Urteil vom 25.09.2012.
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